Das Gericht

Die germanische Gerichtsverfassung der Urzeit knüpfte sich an die Einteilung der Stämme in Hundertschaften, deren jede ihr eigenes Gericht besaß.
Jedes Gericht erhielt einen Vorsteher, der von der Standesversammlung gewählt wurde.
Er hatte nur die Verhandlungen zu Ieiten;
das Urteil wurde von den zum Gericht gehörigen Freien der Hundertschaft selbständig gefällt.
Ein festgelegtes Recht kannte jene Zeit schon deshalb nicht, weil ihr die Schriftsprache fehlte, um die Rechtsgrundsätze festzuhalten. Nur bestimmte Rechtsgebräuche erbten im Volksbewußtsein von Geschlecht zu Geschlecht fort.
Nach ihnen, und je nach den besonderen Verhältnissen fällte das Gericht der Hundertschaft sein Urteil.

So lange die Verhältnisse einfach lagen, konnte man wohl mit diesem Verfahren auskommen.
Anders aber wurde es, als die germanischen Stämme mit den Römern in Berührung kamen und von ihnen die Kunst des Schreibens sowohl, als auch die geschriebenen Gesetze kennen Iernten.
Von da ab bemühte man sich auch in DeutschIand, die überlieferten Rechtsanschauungen aufzuzeichnen.
Auf diesem Wege bildeten sich die sogenannten „Volksrechte“  – leges barbarorum (Gesetze der Barbaren), wie sie die Römer nannten.
Ihr Text war in lateinischer Sprache abgefaßt, aber mit erläuternden Anmerkungen in deutscher Sprache versehen, welche unter dem Namen Malbergische Glosse bekannt sind.
(Malberg = Gerichtsstätte.)

Das älteste dieser Volksrechte ist die lex salica, das Gesetz der salischen Franken, dessen erste Fassung ins 5. Jahrhundert n. Chr. fällt.
Einer späteren Zeit gehören die Volksrechte der Friesen, Thüringer und Sachsen an.
Das letztere, der „Sachsenspiegel“, galt in unserer Heimat, wie in Norddeutschland überhaupt, Jahrhunderte hindurch als Rechtsquelle.
Das Buch enthält die schriftliche Darstellung der Gewohnheitsrechte, wie sie im Sachsenlande von altersher geübt wurden.
Seine Bestimmungen beziehen sich indessen nur auf die Verhältnisse des platten Landes; die Städte sind davon ausgeschlossen.
Als Verfasser gilt der anhaltische Gerichtsschöffe Eike von Repgowe (Reppichau), der diese Gesetzessammlung zuerst zwischen 1215 und 1235 in lateinischer Sprache niederschrieb und sie dann später auf Burg Falkenstein im Harz auf Wunsch des Burgherrn Hoyer von Falkenstein ins Niederdeutsche übertrug.

Durch das Eingreifen der Königsgewalt erlitt das alte Volksrecht mannigfache Schmälerungen, da der König dem Volksgerichte zahlreiche Sachen entzog und seinem Richterspruche unterwarf. Sein Beispiel fand bald Nachahmung bei den Großen des Reichs, die mit Erfolg die Menge der kleinen Freien, welche ihnen in irgend einer Form verpflichtet waren, dem Volksgerichte entfremdeten und unter ihre eigene Gewalt stellten.
Auch verliehen die Landesherrn nicht selten den Bistümern, Klöstern, Rittern und anderen Großen des Landes die Befugnis, die Insassen ihres Bezirkes vor Gericht zu vertreten, ja, späterhin sogar das verbriefte Recht, über sie selbständig Gericht zu halten.

In besonderem Maße wußten die Bischöfe die landesherrlichen Befugnisse zu erlangen.
Ursprünglich stand ihnen nur die geistliche Gewalt zu.
Im Laufe der Zeit aber verstand ihre Klugheit, sich vom Kaiser ein weltliches Recht nach dem andern zu verschaffen.
So erlangten sie nicht nur das Münz-, Markt- und Zollrecht, das Recht, den Heerbann aufzubieten, sondern bekamen sogar den Blutbann, das Recht über Leben und Tod ihrer Untertanen.
Damit rückten die geistlichen Oberhirten in die Stellung von Landesherren ein und spielten namentlich seit dem 11. Jahrhundert eine bedeutende politische Rolle – leider nicht immer zum Segen des Landes.

Auf diese Weise wurden die Freien immer mehr dem Volksgerichte entzogen und der Grund zu jener Erb- und Gutsgerichtsbarkeit gelegt, die namentlich auch in unseren Gebieten eine so einschneidende Bedeutung erlangte.

Als mit dem Zurückfluten des deutschen Elements die wendische Bevölkerung der deutschen Herrschaft und Kultur unterworfen wurde, behielt diese doch ihren nächsten Gerichtsstand vor dem Dorfältesten, dem slawischen Supan.
Wichtigere Gerichtssachen mußten vor das Burgwartgericht gebracht werden, dem die Supane als Schöffen für wendische Angelegenheiten angehörten; denn es war ein noch bis in das 14. Jahrhundert geltender Rechtsgrundsatz, daß Deutsche nicht über Slawen und Slawen nicht über Deutsche urteilen sollten.

Die eingewanderten deutschen Bauern erhielten in dem Schulzengerichte ihres Dorfes ein ähnliches Niedergericht „für Klagen um Schuld und fahrende Habe“.
Aus den Schulzen-, Erb- oder Lehenrichtern der einzelnen Dörfer wurde die Schöffenbank des Landgerichts gebildet, vor die alle Obergerichtsfälle gehörten.
Der Name Landgericht ist wohl nur eine neue Bezeichnung für das Burgwartgericht, dessen Name zu jener Zeit schon im Verschwinden begriffen war und also nicht mehr gut zur Verwendung kommen konnte.
Den Vorsitz im Landgericht führte im Auftrage des Landesfürsten der Vogt (Amtmann), dem zur Hilfeleistung der Schreiber und der Fronbote oder Landknecht beigegeben waren.
Das Urteil wurde von den als Schöffen tätigen Schulzen (Erb- oder Lehnrichtern) gefällt.
Von dem Landgericht ist das sogenannte Landding des Landesherrn, das spätere Hofgericht, zu unterscheiden, dem im wesentlichen nur die Beamten und Adligen unterstellt waren.
Durch Verpfändung und Veräußerung einzelner Ortschaften und ganzer Bezirke an Klöster, Ritter usw., ging nicht selten die niedere und auch die obere Gerichtsbarkeit an diese über.
So besaß z. B. die Burg Falkenstein noch bis zum Jahre 1848 das Gericht über acht Dörfer.

Auf diesem Wege wurde die öffentliche Gerichtsbarkeit in vielen Fällen durchbrochen und an ihre Stelle das Erbgericht der Grundherrschaft gesetzt.
Namentlich wurde das Niedergericht von dieser ungünstigen Veränderung betroffen.
Fast jeder Grundherr (Ritter, Adliger) wußte sich das Gericht über die Insassen seines Bezirks und die ausgeliehenen Zinshufen zu verschaffen, und es bedarf wohl nicht des Hinweises, daß dies meist auf Kosten der bäuerlichen Untertanen ausgeübt wurde.
Aber auch hinsichtlich des Obergerichts fand eine bedauerliche Vermischung statt, da der Grundherr häufig nur die Gerichtsbarkeit innerhalb seines Hofes oder Dorfes besaß, während jene auf den Feldern dem Landesherrn gehörte, dem außerdem noch der „Blutbann“ für Vergehen gegen das Leben auf den Straßen zustand.

Die Städte unterstanden anfangs sämtlich der Gerichtshoheit des Landesfürsten, der diese durch die Schöffenbank unter Vorsitz des Burggrafen (Stadtvogts, Schultheißen) ausüben ließ.
Seit dem 13. Jahrhundert aber fand ein Ausscheiden der Städte aus dem Landgericht statt.
Durch Kauf oder Pfandnahme erlangten die Städte die landesherrliche Stadtvogtei und damit die volle Gerichtsbarkeit über ihre Bürger, die von da an durch den Rat oder die städtische Schöffenbank ausgeübt wurde.
So erwarb beispielsweise die Stadt Halle im Jahre 1325 vom Erzbischof von Magdeburg die Gerichtsbarkeit, welche sie durch einen eigenen Burggrafen unter dem Beistande von drei Schöffen in drei jährlichen Burggrafen-Gedingen handhaben ließ.
Mit dem Übergang der Stadt an Brandenburg hörte 1685 das städtische Burggrafengericht auf.
Der Stadt Zerbst wurde die obere und die niedere Gerichtsbarkeit im Jahre 1439 durch den Fürsten Georg von Anhalt gegen Zahlung von 1.000 Schock Groschen verliehen, und 1441 erlangte die Stadt Wittenberg von Friedrich dem Sanftmütigen gegen Entrichtung von 1.000 rhein. Gulden die gleichen Rechte.

Als sichtbares Zeichen für den Besitz der Gerichtsbarkeit pflegten die Städte am Rathause die Rolandsäule aufzustellen.
Der Name Roland ist viel umstritten worden.
Die gewöhnliche Meinung geht dahin, daß er auf den Helden Kaiser Karls, den Ritter Roland, zurückzuführen sei, der ein Schirmherr der Gerechtigkeit gewesen wäre.
Andere behaupten mit mehr Wahrscheinlichkeit, daß der Name von Rugeland, Rüge oder Gerichtsstand abgeleitet sei.
Sicher ist, daß die Rolandsäule stets das Recht der eigenen Gerichtsbarkeit eines Ortes anzeigt, und zwar der Roland mit dem Schwerte das Recht über Leib und Leben, ohne ein solches nur die niedere Gerichtsbarkeit.

Wurde einer Stadt infolge eines Streites mit dem Landesherrn oder wegen schwerer Vergehen die Gerichtsbarkeit genommen, so pflegte man ihre Rolandsäule zu zertrümmern.
Leider hat aber auch die Pietätlosigkeit und der Unverstand späterer Zeiten viele dieser denkwürdigen Wahrzeichen zerstört. Aber immerhin besitzen auch in unseren Heimatgebieten noch viele Orte diese Kennzeichen eines blühenden Gemeinwesens, wie z. B.
– Halle,
– Magdeburg,
– Nordhausen,
– Halberstadt,
– Quedlinburg,
– Stendal,
– Burg,
– Zerbst,
– Belgern u. a.
Von einschneidender Bedeutung für das deutsche Gerichtsverfahren war das mit dem 14. Jahrhundert beginnende Eindringen römischer Rechtsanschauungen.
Dem damals im Deutschen Reiche sich breit machenden römischen Wesen standen die deutschen Rechtsgrundsätze hindernd im Wege. Daher ruhten die gelehrten Juristen der aufkommenden Universitäten nicht eher, als bis sie den entscheidenden Gewalten des Landes die Überzeugung eingeflößt hatten, daß dem „heiligen römischen Reiche deutscher Nation“ auch das römische Recht gebühre.

In Deutschland wirkte die erzwungene Einführung dieses dem Volksempfinden fremden Rechtes verderblicher, als in anderen Ländern.
Denn dadurch wurden die unabhängigen Männer des Volkes, die als Schöffen nach der Väter Weise das Urteil fällten, verdrängt und durch abhängige Diener der Landesregierung ersetzt.
An die Stelle der mündlichen und öffentlichen Verhandlung trat das schriftliche, geheime Verfahren.
Anfangs waren es „Schreiber, welche der Gelahrtheit zugehörten“, die im Bunde mit halbgelehrten Anwälten nach Melanchthons Ausspruch das Volk „wie das liebe Vieh an der Nase herumführten“. Dieser erzwungene Umschwung war eine offenbare Vergewaltigung des Volksempfindens, und gegen sie richtete sich besonders auch die Empörung, welche in den Bauernkriegen einen so erschreckenden und beklagenswerten Ausdruck fand.

Mehr als dreihundert Jahre vergingen, ehe das alte germanische Rechtsverfahren, mit Schöffen und Geschworenen, mit mündlicher und öffentlicher Verhandlung, wieder in seine wohlbegründeten Rechte eintrat.

Andererseits darf freilich nicht verkannt werden, daß das römische Recht auch manches Gute brachte.
Es hat manche Barbarei beseitigt oder doch gemildert, und manche Willkür verhindert.
Der durch das römische Recht geschaffene gelehrte Juristenstand ermöglichte eine wissenschaftliche Begründung des Rechtes und erzog für dessen Pflege ein geschultes Personal.
Der seither geübte Brauch, die Verhandlungen schriftlich festzulegen, hat mancher Mißdeutung und manchem Mißbrauch vorgebeugt.
Auch wurde es seitdem üblich, jeder Sache einen bestimmten Namen zu geben.
Ansiedelungen, Feldmarken und Wege haben auf diese Weise ihre Benennung erhalten, und selbst zahlreiche Familiennamen verdanken jener Zeit ihr Entstehen, oder doch ihre amtliche Feststellung.

Eine große und andauernde Verbesserung unserer Rechtspflege aber kam erst mit der Überwindung des einseitigen Römertums durch das wiedererwachende deutsche Rechtsbewußtsein in Fluß. Schon „Vater August“ suchte in Sachsen die deutschen Rechtsgrundsätze wieder zu Ehren zu bringen, indem er im Jahre 1572 aus Sachsenspiegel und römischem Rechte ein besonderes „Sächsisches Landrecht“, die sogenannten 172 „Constitutiones“, zusammenschweißen ließ.
Den bedeutendsten Schritt zum Bessern bildet das „Allgemeine preußische Landrecht“ vom Jahre 1794.
Mit der Aufrichtung des neuen deutschen Reichs wurde ein Reichsgericht als oberster Gerichtshof gegründet, und die im Jahre 1875 ins Leben gerufenen Justizgesetze unterzogen das Rechtsleben im ganzen Deutschland einer einheitlichen Regelung, bis endlich der deutsche Rechtsbau in dem „Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich“ vom 18. August 1896 (in Kraft getreten am 1. Januar 1900) seine stolze Krönung fand.

Ende

zurück – Richard Erfurth