Wittenberg und seine Bürgerschaft bis 1486

Bis zum Jahre 1300 erfahren wir von der Stadt Wittenberg und ihrer Bürgerschaft außer dem, was im Vorstehenden bereits angegeben wurde, nur wenig.
Es wird uns berichtet, dass in den Jahren 1218 bis 1221 eine große Teuerung herrschte, welcher Herzog Albrecht auf den Rat des erfahrenen Grafen Hoyer von Falkenstein dadurch zu wehren suchte, dass er verbot, stärkeres Bier zu brauen, als das Stübchen zu 1 Pfennig (5 Sgr.).
Aber aus der Vergleichung mit anderen Städten Norddeutschlands sowie aus den einen Rückschluss ermöglichenden Berichten der späteren Zeit lässt sich doch ein annähernd vollständiges Bild von den damaligen Verhältnissen gewinnen :
Darnach waren die Stadtbewohner zum größten Teil noch Hörige (Unfreie); denn noch galt das Wort:

Bürger und Bauer
scheidet nichts, als die Mauer.

Ursprünglich war deren Lage also recht ungünstig.
Über ihre liegende und fahrende Habe durften sie nicht frei verfügen.
Von ihren Hofstätten mussten sie dem Grundherren einen Zins zahlen und ebenso von ihren Grundstücken Zins und Frondienste leisten.
Waren sie darin säumig, so konnte der Grundherr ihnen sämtliches Eigentum nehmen.
Im Todesfalle fiel diesem auch ihre gesamte Hinterlassenschaft zu.
Der Sachsenspiegel sagte:

„Gibt sich jemand einem Herren zu eigen, so nimmt nach seinem Tode der Herr sein Erbe und alle Kinder, die ihm gehören und nach der Ergebung geboren sind.“

Die Unfreiheit ging sogar so weit, dass die aus Ehen zwischen Freien und Unfreien geborenen Kinder stets der“ ärgeren Hand folgten,“
d.h. unfrei wurden.
Die fortschreitende Entwickelung schaffte auch hierin Milderung; die Ansprüche des Grundherrn beschränkten sich beim Tode eines Unfreien auf das sogenannte „Buteil„, das gewöhnlich die Hälfte des Nachlasses betrug. Späterhin wurde dieses Erbrecht auf eine bestimmte Geldsumme begrenzt, oder auch auf das „Besthaupt„, d. h. die Wahl des besten Tieres aus dem Stalle, oder in den „Gewandfall“, den Anspruch auf das beste Kleidungsstück oder die beste Waffe des Toten, herabgesetzt.

Zu den Hörigen zählten alle Handwerker, mochten sie sich bereits in Zünften vereinigt haben oder nicht.
Soweit schon eine Ortsgemeinde (Cives) bestand, wurden dazu außer den Freien, das waren die Ritter und die Kaufleute, nur die Unfreien höheren Standes, nämlich die Hofbediensteten (Ministeriales) gerechnet, die durch das Recht des Waffentragens ritterbürtig waren.
An der Spitze der Gemeinde stand als rein herrschaftliche Ortsbehörde der Vogt (vocatus).
Solange der Herzog nicht in der Stadt wohnte, war ihm ein Graf zur Seite gestellt. Später erhielt der Vogt allein den Kriegsbefehl über die Stadt und übte die Rechtspflege, besonders den Blutbann, aus. Aus dem den Vogt umgebenden Schöffengericht oder auch aus den Vorstehern der Kaufmannschaft gingen die Ratmannen (Consules) hervor, deren Vorstand den Titel Bürgermeister (Proconsul oder Magister civiumi führte Die Rechte dieses Rates umfassten jedenfalls die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Aufsicht über Handel und Gewerbe und eine Art von Polizeigerichtsbarkeit, die sich namentlich auf den Verkauf der Lebensmittel, richtiges Maß und Gewicht, Preis und Güte derselben erstreckte.

Eine gedeihliche Entwickelung der Stadt blieb aber unmöglich, solange der größte Teil ihrer Bewohner, namentlich die Handwerker, als Hörige von den Rechten der Bürger ausgeschlossen waren.
Dem Beispiele anderer Fürsten folgend verwandelte daher Herzog Albrecht II. im Jahre 1293 sämtliche Abgaben und Frondienste der Wittenberger Einwohner, welche deren Hörigkeit bezeichneten, wie schon bemerkt, in eine jährliche „Bede“ (d.i. ursprünglich: erbetene Beihilfe) von 50 Mark. Dadurch wurden die ganzen Bewohner mit einem Male vollberechtigte Bürger – ein für die weitere Entwickelung der Stadt hochbedeutsamer Schritt.
Zwar verwaltete der herzogliche Vogt das städtische Gericht noch einige Zeit mit, aber er hatte bei der Entscheidung selbst keine Stimme.
Er hatte nur die Schöffen zu befragen, und sprach dann deren Urteil aus, an dem er keine Änderung vornehmen durfte.
Die Schöppen sprachen oder schöpften (daher ihr Name) das Recht nach dem Herkommen. Die Bestimmungen des von dem anhaltischen Gerichtsschöffen Eicke von Reppichau zwischen 1215 und 1235 geschaffenen „Sachsenspiegels“ blieben auf das platte Land beschränkt.
Als Richtschnur diente den städtischen Schöffen die jährlich verlesene „Willkür“ (Rechtsvergleich) und die „Weißtümer“ (gerichtliche Aussprüche).
Der Wittenberger Willkür diente die Magdeburger als Vorbild, doch galt diese später als selbständiges Recht.

Eine Urkunde vom Jahre 1317 zeigt uns zuerst die Bürgerschaft unserer Stadt, die Gemeinde, unter Leitung eines Bürgermeisters und einer Anzahl Ratmannen oder Schöppen, obgleich diese Einrichtung gewiss schon früher bestanden hat.
Die Zahl der Schöppen (Schöffen) wird 1340 auf sieben angegeben. Aus der Zahl der Bürgermeister sind hervorzuheben:
– Arnoldus Pulcher (Arnold Schön) 1332 bis 1336;
– Thyle Prambalg 1340 bis 1345;
– Niklas Wiemann 1361;
– Rudolf von Feuerstein 1371,
– Peter Buhle (vielleicht ein Ahnherr der Familie Bulius) 1387;
– Matthäus Prettin 1386 und
– Kaspar Krappe (Ahnherr der Gattin Melanchthons) 1422.

Die Bürgermeister bedurften für ihre schriftlichen Arbeiten natürlich bald einer Hilfskraft.
Das Vorhandensein eines Stadtschreibers finden wir zuerst verbürgt im Jahr 1371.
Die Ausführung der obrigkeitlichen Anordnungen, der Pfändungen, Verhaftungen u.s.w. lag in Wittenberg, wie in anderen Städten, den jungen Bürgern ob, im ersten Jahre, nachdem sie den Bürgereid geleistet hatten.
Da jene dieser lästigen Verpflichtung nur widerwillig nachkamen, so hielt es der Bürgermeister schon um die Mitte des 14. Jahrhunderts für geraten, einen Stadtknecht (Büttel, Ratsdiener) für diese Verrichtungen anzustellen.
Bürgermeister und Ratmann waren naturgemäß vom Fürsten abhängig.
Diese Abhängigkeit beschränkte sich zunächst auf die Mitverwaltung des Gerichtes durch den herzoglichen Vogt. Jedenfalls zwischen 1332 und 1361 trat aber an seine Stelle einer der Ratmannen mit dem Titel eines Stadtrichters. In welchem Ansehen die Rechtspflege des Wittenberger Rats damals stand, beweist die Tatsache, dass der Rat der Stadt Zerbst im Jahre 1393 die Streitsache eines dortigen Bürgers Hans Krüger, mit Bestätigung des kaiserlichen Hofgerichts zu Nürnberg dem Wittenberger Rate überwies.
Eine wesentliche Veränderung in der Rechtspflege der Stadt trat 1441 ein.
War bisher das Gericht immer noch Eigentum des Landesherrn gewesen, so überließ im genannten Jahre Kurfürst Friedrich der Sanftmütige „dem Ehrsamen Bürgermeister und Raten und der ganzen Gemeinde daselbst zu Wittenberg die Gerichte der Stadt up einen Widerkauf für tausend guter rheinischer Gulden.“
Allerdings war das Gericht des Rates durch die Stadtmauer beschränkt.
Deshalb musste das hochnotpeinliche Gericht auf dem Marktplatze ausgeführt werden.
Vier weiße quadratische Steine im Pflaster vor dem Rathause bezeichnen noch heute die Stelle, wo ehedem das Schafott stand.

Das Abhängigkeitsverhältnis der Stadt zum Landesfürsten fand in erster Linie seinen Ausdruck in der Entrichtung des jährlichen Schosses von 50 Mark Silber, der später auf 100 Mark gesteigert wurde.
Hierzu traten noch einige kleinere Abgaben, wie z.B. das Küchengeld.
Dies reichte natürlich nicht aus, um das Geldbedürfnis der Fürsten zu befriedigen, und so sehen wir, dass diese öfter eine Anleihe bei der Stadt machten.
So zahlte Wenzel eine solche Hauptanleihe in zehn Jahren zurück. Daneben wurden auch kleinere Summen geliehen, und wir hören gelegentlich von 6% Zinsen, die dafür entrichtet wurden.
Recht häufig auch kam es vor, dass die Fürsten, um ihre Kasse wieder zu füllen, ihnen zustehende Rechte an die Stadt verkauften.
Die vier Zünfte, welche das Recht besaßen, Buden auf dem Markte aufzustellen oder das Kaufhaus zu benutzen, mussten hierfür dem Landesherrn einen Budenzins entrichten.
Diesen Zins verkaufte Rudolf I. im Jahre 1354 an den Rat.
Von alters her war der Stadt das Münzrecht gegen ein an den Fürsten zu zahlendes Münzgeld von 14 Mark verliehen.
Dass die Stadt von diesem Rechte der Münzprägung Gebrauch machte, bezeugen die Wittenberger Münzen von 1330 und 1355.
Auch dieses Recht verpfändete Rudolf III. an einen Wittenberger Bürger, ohne dass es je wieder eingelöst wurde.
Auf diese Weise gelangte die Stadt nach und nach in den Besitz wertvoller Rechte, von denen außer den bereits genannten noch das Patronats- und Collaturrecht über die geistlichen Stellen erwähnt sein möge.
Ein solches besaß der Rat u.a. über das Dorf Lubast, Berkau und Dobien.
Auch das Grundeigentum der Stadt erfuhr im Laufe der Zeit teils durch Kauf, teils durch Schenkung eine ansehnliche Erweiterung. Wir erwähnten bereits, dass diese von der Herzogin-Witwe Agnes das Vorwerk Bruder Annendorf mit allen Äckern, Wiesen, Weiden und Gehölzer käuflich erwarb, ebenso dass Rudolf I. ihr das Dorf Hohndorf nebst dem Hohndorfer und Wiesigker Lug nebst allem Zubehör schenkte.
Im Jahre 1391 waren auch bereits der Brant, das Fährholz und die Rodemark städtischer Besitz.
Im Jahre 1440 erwarb der Rat von dem Ritter Albrecht von Lipzek (Leipzig) in Bärwalde das Dorf Thießen für 250 rheinische Gulden, und 1454 verkauften Kaspar und Balzer Krappe an die Stadt zwei in der „Trebitzer Pflege“ belegene Gehölze, den großen und den kleinen Lug.
Auch einzelne wohlhabende Bürger brachten Vorwerke und ganze Fluren in ihren Besitz.
So erfahren wir, daß das Dorf Boldensdorf (später Apollensdorf genannt) um 1346 im Besitze der Bürger Thiele, Kremer und Wymann war, deren Erben es später an den herzoglichen Hofmeister Henning Brusicken veräußerten.
Im Jahre 1425 waren außer Gallien und Prühlitz auch Trajuhn vom Landesherrn an die Stadt abgetreten worden.
Zwölf Jahre später leistete Otto von Düben auf seine an letzterem Orte haftenden Rechte zugunsten der Stadt Verzicht.

Eine wichtige Stellung in der städtischen Verfassung nahmen die Innungen oder Zünfte ein. Ihre Mitglieder mussten sich verpflichten zu gegenseitiger Unterstützung, Redlichkeit beim Handel und zu sittlichem Lebenswandel.
Diese Handwerkerverbindungen bildeten bald den Kern der freigewordenen Bürgerschaft und wurden auch bald von den Fürsten als segensreiche Einrichtungen anerkannt und begünstigt. Es war natürlich, dass die Zünfte durch die große Zahl ihrer Mitglieder wie durch ihre Geschlossenheit bald ein erhebliches Übergewicht über die übrigen Bürger erlangten.
Ein Teil der Ratmannen wurde aus den Zünften genommen, und der Rat war späterhin verpflichtet, alljährlich vor vier Zunftmeistern und zwei Männern aus der Gemeinde Rechnung zu legen.
Die Oberaufsicht über die Zünfte stand dem Rate zu, und die Zunftbriefe verweisen ausdrücklich zum Gehorsam gegen den Rat.

Nur der wurde in eine Zunft aufgenommen, der sich vorher das Bürgerrecht beim Rate erworben hatte.
Die Erteilung desselben wurde von deutscher Abstammung (Abkömmlinge von Wenden und Juden waren ausgeschlossen), von gutem Leumund und von der Zahlung eines geringen Bürgergeldes abhängig gemacht.
Die Verkaufstaxen wurden in der Regel vom Rate nach Besprechung mit den Obermeistern der Zünfte festgesetzt. Zuwiderhandlungen wurden mit Geldstrafen oder burschikoser Weise auch mit Bierstrafen geahndet.
Die Abhängigkeit vom Rate kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Zünfte die Bauern oder Morgensprache nur in Gegenwart der Ratmannen halten sollten.
Im Jahre 1402 scheint man diese Rechte dem Rate bestritten zu haben, weshalb Kurfürst Rudolf III. ausdrücklich diese bestätigte.
– Als erste der Wittenberger Zünfte wird urkundlich die der Bäcker genannt.
Neben dieser aber bestanden jedenfalls von alters her – wenn sie auch erst 1350 ausdrücklich erwähnt werden – noch drei andere Zünfte:
– die der Fleischer (Fleischhauer), deren Zunftbrief 1422 erneuert wurde,
– der Tuchmacher, der Gerber und Schuhmacher.
Diese genannten vier ältesten Gewerke behielten in späteren Zeiten manches vor den neu hinzukommenden voraus.
Ihre Obermeister, die alljährlich gewählt wurden, waren verpflichtet, alle Ruhestörungen und Aufläufe zu verhüten, sie wurden vom Rate in allen Handwerks- und Marktangelegenheiten befragt und wie bereits erwähnt bei der Rechnungslegung hinzugezogen.
Ja, die Zünfte aller übrigen Städte des Herzogtums waren angewiesen, die Rechtsfälle, welche sie selbst nicht erledigen konnten, durch die vier alten Gewerke von Wittenberg entscheiden zu lassen.

Nicht ohne Interesse sind die Bestimmungen der alten Zunftbriefe, die sich auf die innere Ordnung beziehen: die Vererbung des Meisterrechts auf Witwen, Söhne und Töchter.
Die Söhne erbten stets ganzes Meisterrecht, die Töchter nur halbes. Witwen erhielten ganzes Meisterrecht; verheirateten sie sich aber wieder, und zwar mit einem Werkverständigen ohne Meisterrecht, so behielten sie nur das halbe.
Die Innungsbriefe trafen weiter Bestimmungen üher gemeinschaftlichen Ankauf von Korn und Holz, über Aufnahme von Lehrlingen, Pflichten der Jungmeister, Leichenbegleitung, Aufzüge an Festtagen usw.
An jedem Sonntage mussten die Bäcker vor dem Rate erscheinen und zu den Heiligen schwören, dass sie dem Brote nach dem Kornpreise die rechte Größe gegeben hätten.
Die Fleischer mussten sich verpflichten, „kein scherbiges, stetiges oder mageres Vieh zu schlachten und redlichen Kauf zu geben.“
Und, dass der Rat sehr scharf auf die Erfüllung dieser Verpflichtung achtete, das lassen die Strafregister jener Zeit deutlich erkennen. Wie sehr man andererseits bemüht war, sich die Gunst der Fleischerinnung zu erhalten, geht u.a. daraus hervor, daß Kurfürst Friedrich der Sanftmütige dieser das Recht der Nachhütung auf dem großen und kleinen Anger und der Kuhlache für Schweine und Schafe und im großen Lug für Rindvieh verlieh.
Es war dies ein wertvolles Privileg, das erst Ende des 19. Jahrhunderts bei der Separation mit 12 Morgen Land im großen Anger abgelöst wurde.
Die Fleischerinnung zeichnete sich überhaupt durch umfangreichen Flurbesitz aus. So gehörte ihr die Waldmark Fleischerwerder, die ja noch heute mit ihrem Namen daran erinnert und später in das Eigentum der Stadt überging.
Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dass Wittenberg schon frühzeitig ein städtisches Schlachthaus besaß.
Nach einer noch vorhandenen Stadtrechnung vom Jahre 1509 brachte dieses an Benutzungsgebühren 2 Schock, 14 Groschen, 2 Pfennige und 1 Heller.
Es muss also stark benutzt worden sein, da an Gebühren für seine Benutzung nur erhoben wurden:
– für ein Rind oder Schwein 1 Pfennig,
– für jedes andere Stück Vieh nur 1 Heller.

Selbstverständlich blieb es nicht bei den vier alten Zünften.
Die übrigen Handwerker schlossen sich gleichfalls frühzeitig zusammen und suchten nun dieselben Rechte wie die Zünfte zu erwerben.
Im Jahre 1356 bereits erlangte die Innung der Gewandschneider als solche Anerkennung, und bald folgten andere nach.
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts bestanden in Wittenberg außer den vorgenannten fünf Zünften noch folgende:
– die der Kürschner,
– Krämer (das sind die späteren Nadler, Gürtler und Klempner),
– der Huf- und Waffenschmiede,
– der Messer- und Kleinschmiede (Schlosser),
.- der Böttcher und Leineweber.

Es verdient erwähnt zu werden, dass auch die Hirten im Kurkreise schon frühzeitig sich zu einer Zunft zusammen geschlossen hatten. Die älteste urkundliche Nachricht davon stammt aus dem Jahre 1556, wo von dem damaligen Amtsschösser Hyronimus Zorn die von den Hirten auf dem Fläming übergebenen 17 Artikel genehmigt wurden.
Wegen der großen Verschiedenheit in der Hutung gliederte sich die Hirtenzunft in eine solche auf dem Fläming und in der Aue.
Erstere hielt im Frühling und Herbst ihre Zusammenkunft in Zahna, Letztere zu den gleichen Zeiten in Kemberg.

In Nachahmung der Zünfte fingen um die Mitte des 15. Jahrhunderts die Gesellen der einzelnen Gewerke an, sich zu Brüderschaften zusammenzutun, um so als geschlossene Korporation einen Einfluss in der Stadt zu gewinnen, welchen sie in den einzelnen Zünften nicht erhielten.
Eine Urkunde vom Jahre 1449 erwähnt die Brüderschaften
– der Mühlknappen,
– der Bäcker,
– Schneider,
– Schuster- und
– Leinewebergesellen.

In dem von uns behandelten Zeitraume hatte die Bürgerschaft Wittenbergs, gleich derjenigen anderer Städte, zugleich auch kriegerische Verpflichtungen.
Da in jenen unruhigen und unsicheren Zeiten die Landesgewalt zum Schutze der Städte nicht ausreichte, so mussten die Bürger selbst für ihre Sicherheit sorgen und die Stadt nicht allein gegen beutelüsterne Raubritter verteidigen, sondern auch mit den Streitkräften des Fürsten gegen jene adeligen Räuber zu Felde ziehen und ihre Raubburgen brechen.
Zu diesem Zwecke war jeder zünftige Meister mit Waffen versehen, ursprünglich Armbrust und Harnisch, späterhin die Büchse.
Dieses sein „Heergerät“ ging bei seinem Tode auf den ältesten Sohn oder den nächsten „Schwertmagen“ über.
(Schwertmagen werden die Verwandten männlicher Linie genannt, zum Unterschiede von „Spielmagen“ oder „Kunkelmagen“, das sind die Verwandten der Frau.)
Zum Instandhalten der Waffen und um die Bewaffnung einheitlicher zu gestalten, nahm der Rat 1332 einen Harnischmeister in Dienst, der gegen eine jährliche Besoldung, die in Geld, Holz, Dienstkleidung und Befreiung von allen bürgerlichen Lasten bestand, jährlich einige neue Armbrüste mit Sehnen und Pfeilen herstellen und schadhaft gewordene ausbessern musste.
Wenn so die gesamte Bürgerschaft Fertigkeit in der Waffenführung zu erlangen suchte, so lag es doch in der Natur der Sache, dass einzelne, namentlich die jüngeren Bürger, die Waffenübungen mit besonderem Eifer betrieben.
Aus dieser Vereinigung ging unsere Schützengesellschaft hervor.
Zum ersten male wird der Wittenberger Bruderschaft der Schützen in einer Urkunde vom Jahre 1412 Erwähnung getan.
In diesem Jahre stiftete diese der Marienkirche (Pfarrkirche) einen neuen Altar, über welchen ihr 1433 Kurfürst Friedrich der Sanftmütige das Patronatsrecht bestätigte.
Abgesehen von anderen Merkmalen unterschied sich das Schützenkorps durch seine Ausdehnung von den Zünften.
Während letztere ihre bestimmten Grenzen hatten, über die sie nicht hinausgehen durften, ohne die Rechte anderer zu verletzen, nahm die Bruderschaft der Schützen ihre Mitglieder aus allen Kreisen der Bürgerschaft. Sie führte darum auch zum Unterschiede von den Zünften den Namen „Gilde“, der sich bis in unsere Tage erhalten hat.
Jährlich ein oder mehrere Male zog die Schützengilde zu Waffenübungen aus, bei welchen nach einer Scheibe oder nach einem hölzernen Vogel geschossen wurde.
An diese Waffenübungen schlossen sich bald mancherlei Lustbarkeiten an, aus denen sich dann unser altberühmtes Schützenfest, die „Wittenberger Vogelwiese“, entwickelt hat.

Wittenbergs Bürgern blieb ernste kriegerische Tätigkeit nicht erspart: Bereits unter Herzog Bernhard, dem Sohne Albrechts des Bären, zerstörten sie die auf dem Wallberge in Dobien liegende Grenzburg, deren Ritter fortgesetzt die von Brandenburg nach Leipzig reisenden Kaufleute ausraubten und auch sonst die Wittenberger Bürgerschaft beunruhigten.
Ein gleiches Schicksal bereiteten die wehrhaften Wittenberger der etwa um 1150 erbauten Burg Ließnitz, deren Bewohner gleichfalls aus Raub und Plünderung ein einträgliches Gewerbe machten. Besonders schlimm trieb es der Ritter Otto von Düben (Dobien?). Da war die Geduld der Wittenberger erschöpft.
Um das Jahr 1538 rückten die sechs Reisigen Fähnlein der Zünfte heran. Nach kurzer, verzweifelter Gegenwehr war die Burg genommen; sie wurde zerstört und dem Erdboden gleich gemacht. Dem in Gefangenschaft geratenen Raubritter wurde verboten, hier je wieder sich anzusiedeln. Zum Zeichen dessen wurde in die Furchen der gepflügten Trümmerstätte Salz gestreut.
Der Ort galt seitdem als „grobe“, d.h. verfluchte Stätte.
Erst um 1550 wurde an jener Stelle das „Haus Kropstädt“ erbaut, dessen Name später auf den ganzen Ort überging.
Auch weiterhin noch wurde die Wittenberger Bürgerschaft oft aufgeboten.
Im Jahre 1440 rief sogar die mutige Kurfürstin Margarete in Abwesenheit ihres Gemahls die Wittenberger Zünfte gegen ihre Bedränger zu Hilfe, und 1446 sahen sich die Wittenberger genötigt, die Wasserburg Reinsdorf wegen fortgesetzter Übergriffe ihrer Bewohner zu zerstören.
Auch wird die Unterstützung gerühmt, welche Wittenbergs Bürger dem Herzoge Ernst 1466 bei Verfolgung und Vernichtung der „Stellmeisen“, einer berüchtigten Räuberbande, leisteten.

Versuchen wir nun am Schlusse dieses Abschnittes nach dem uns vorliegenden Materiale ein Bild der Stadt Wittenberg aus jener Zeit zu gewinnen.

Die Stadt hatte anfangs noch keine andere Schutzwehr, als die einfache Mauer, auf der nach einer alten Urkunde vom Jahre 1332 zweiundsiebzig Bürger die Wache hatten.
Erst 1409 wurden Wall und Mauern in Festungsmanier hergerichtet.
Die anfangs noch vorhandenen slawischen Elemente in der Stadt mussten immer mehr dem deutschen Wesen weichen.
Eine Verordnung vom Jahre 1327 verbot ausdrücklich den Gebrauch der wendischen Sprache.
Und da 1304 Herzog Rudolf I. alle Juden aus der Stadt auswies, so konnten Wittenbergs Bewohner auch als rein christliche gelten, denn als später doch einige Juden die Rückkehr wagten, wurden sie im Jahre 1440 auf Veranlassung der Kurfürstin Margarete durch Friedrich den Sanftmütigen zum zweiten Male vertrieben.
Diesmal geschah dies mit dem Zusatze „auf ewige Zeiten“.
Diese „ewigen Zeiten“ haben bis 1867 ausgehalten, wo sie durch das Freizügigkeitsgesetz beendet wurden.

Die Stadt selbst bietet folgendes Bild:
Sie ist mit Befestigungen umgeben, die von drei Toren durchschnitten werden:
– dem Coswiger-Tore (Schloss-Tor),
– Elb-Tore und
– Kreuz-Tore (Elster-Tore).
Innerhalb der Festungsmauer stehen etwas mehr als 400 Häuser. Vor dem Elstertore erhebt sich das Siechenhaus nebst Kapelle.
Etwa 400 Schritte davon liegt der Kirchhof, der gleichfalls eine Kapelle besitzt. Zwischen beiden, etwa da, wo jetzt die Luthereiche ihre Äste ausbreitet, steht das Spital zum heiligen Geist.
Vor dem Coswiger-Tore hat sich eine Neustadt zu bilden begonnen die späteren Fischerhäuser.
Genannt wird uns hier besonders eine Walkmühle.
Innerhalb der Stadt erhebt sich in der Mitte die um das Jahr 1300 erbaute Stadtkirche und daneben die um 1377 errichtete Kapelle zum heiligen Leichnam; am Coswiger-Tore neben der vereinsamten Hofburg die Allerheiligenkapelle mit hochragendem Turme; an der nördlichen Stadtmauer erhebt sich das stattliche Franziskanerkloster mit seiner Kirche, westlich davon die Antonienkapelle (das spätere Amtsgerichtsgefängnis in der Pfaffenstraße).
Im Osten der Stadt, neben dem Elster-Tore, hat das Augustinerkloster mit seinem bescheidenen Kirchlein Platz gefunden.

Vom Elb-Tore aus führte die erhöhte Straße nach Pratau (Brode). Anfangs wurde der Verkehr zwischen beiden Elbufern durch eine Fähre hergestellt.
Friedrich der Sanftmütige ließ eine große Holzbrücke erbauen, die aber bald durch Hochwasser zerstört wurde, so dass seit 1481 wieder die Fähre in ihre alten Rechte trat.
Oft hatte die Stadt unter Überschwemmungen zu leiden; an jene vom 17. Juni 1432 erinnert noch heute die steinerne Kugel am Lantzschen Grundstück am Elbtore.

Nach außen hin nahm Wittenberg am Schluß dieses Zeitabschnitts bereits eine geachtete Stellung ein.
Zwar war die Stadt nicht mehr Residenz des Fürsten – dieser hielt an anderen Städten Hof – aber als Hauptstadt des mächtigsten Kurfürsten im heiligen Römischen Reiche hatte sie die erste Stelle und den Vorsitz in den Landtagen inne und verwahrte in dieser Eigenschaft auch die Landtagsbescheide.

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