Die soziale Gliederung der Bauern

1. Die Kossaten (Häusler, Gärtner).

Die bäuerliche Bevölkerung unserer Heimat gliederte sich seit der Kolonisationszeit in Vollbauern oder Hüfner und in Kossaten (Kotsassen von Kote = Hütte).
Die Gärtner, wie letztere auch genannt wurden, waren persönlich unfrei und ohne eigenen Grundbesitz.
In ihrer Hauptmasse bildeten sie die Überreste der sorbischen Bevölkerung, die sich aber im Laufe der Zeit mit deutschem Blute vermischt hatten.
Ursprünglich gehörten sie zu den unfreien, besitzlosen Knechten, aber bei der umfassenden und schnellen Kolonisierung des Landes im 12. bis 13. Jahrhundert wurde es manchen von ihnen möglich, in den Besitz von Grund und Boden zu gelangen.
Aus dem „Laßgute“, welches ihnen die Gnade des Grundherrn ausgetan, wurde nicht selten erbliches Eigentum.
Doch gelang dies immerhin nur einem Teile dieser Eigenleute.
Die Mehrzahl saß ohne Grundeigentum und ohne Erbrecht auf ihrer Kate (Kote).
Sie bewirtschafteten ein kleines Stück Acker, oder trieben ein Handwerk und waren im übrigen dem Grundherrn leibeigen und zu persönlichen Frondiensten verpflichtet.
Seit dem 16. Jahrhundert tragen sie daher auch den bezeichnenden Namen „Handfröner“.

Ihre Lage war ursprünglich die denkbar ungünstigste.
Was sie an Besitz erwarben, wurde Eigentum des Grundherrn.
Im Todesfalle fiel diesem auch ihre gesamte Hinterlassenschaft zu. Der Sachsenspiegel besagte:
„Gibt sich jemand einem Herrn zu eigen, so nimmt nach seinem Tode der Herr sein Erbe und alle Kinder, die ihm gehören, und nach der Ergebung geboren sind.“
Die Unfreiheit ging sogar so weit, daß die aus Ehen zwischen Freien und Unfreien entsprossenen Kinder stets der „ärgeren Hand folgten“, d. h. unfrei wurden.
Die fortschreitende Entwicklung schaffte auch hierin Milderung.
Die Ansprüche des Grundherrn beschränkten sich beim Tode eines Unfreien auf das sogenannte Buteil, welches gewöhnlich die Hälfte des Nachlasses betrug.
Späterhin wurde dieses Erbrecht auf eine bestimmte Geldsumme begrenzt, oder auch auf das „Besthaupt“, d. h. die Wahl des besten Tieres im Stalle, oder in den „Gewandfall“, den Anspruch auf das beste Kleidungsstück oder die beste Waffe des Toten, herabgesetzt.

Gleichzeitig waren die Unfreien an die Scholle_gebunden.
Keiner durfte ohne Einwilligung seines Grundherrn Hof oder Dorf verlassen, keiner ohne seine Erlaubnis aus dem Kreise der Dorfgenossen hinaus heiraten.
Für jede Heiratsbewilligung mußte dem Grundherrn eine Abgabe, die „bumede„, entrichtet werden.
Frauen wendischer Abkunft waren im 13. Jahrhundert durchweg verpflichtet, bei ihrer Verheiratung die bumede zu zahlen.
Es war ihnen aber auch nach „wendischem Rechte“ gestattet, ihren Gatten gegen Zahlung der „Versenpfennige“ wieder zu verlassen. Der Sachsenspiegel bemißt diese Abgabe auf 3 Schillinge oder mehr, je nach Gewohnheit des Landes.
Durch eine allgemeine Verordnung hatte der Magdeburger Erzbischof Wichmann die von jedem wendischen Mädchen zu entrichtende Heiratssteuer auf 1 Schilling festgesetzt, wovon die eine Hälfte dem Grundherrn, die andere dem Dorfoberhaupte zufiel.

Jene Eigenleute wohnten als Dienstboten teils im Hause des Grundherrn, teils erwarben oder erhielten sie ein eigenes Häuschen und wurden dann Häusler genannt.
Als Tagelöhner, Handfröner waren sie gehalten, auf dem Herrschaftshofe Frondienste zu leisten.
Vielfach erlangten sie auch zur eigenen Bewirtschaftung ein Stück Feld oder Garten (daher der Name Gärtner), wofür sie neben Hand- und Spanndiensten bestimmte Naturalabgaben zu leisten hatten. Zum Beispiel zinsten
– die Pratauer Gärtner (1531) dem kurfürstlichen Amte je 3 Hühner, – die von Rahnsdorf zusammen 20 Hühner und
– die von Seegrehna je 2 Hühner und 4 Groschen Geld.

Bei der wachsenden Zahl dieser Eigenleute war es auf die Dauer unmöglich, alle nutzenbringend in der Landwirtschaft zu beschäftigen.
Man veranlaßte sie daher, sich auch anderer Erwerbsarbeit zuzuwenden.
Aus ihnen bildeten sich die dörflichen Handwerker,
– Schmiede,
– Zimmerleute,
– Schneider,
– Töpfer,
– Leineweber usw.
Ihre Reihen wurden noch verstärkt durch die Nachkommen der Angesessenen, denen es nicht vergönnt war, eigenen Land-besitz zu erben oder zu erwerben.

Es lag nicht im Interesse des Grundherrn, diese Leute als Hörige festzuhalten, da er – wie schon bemerkt wurde – ihre Arbeitskraft nicht ausnutzen konnte.
Viel vorteilhafter war es für ihn, jene für Erlaubnis des Aufenthalts und gewährten Schutz zu einem „Schutzgelde“ zu verpflichten.
Diese Einnahme mag nicht gering gewesen sein, denn nur daraus ist der rege Eifer erklärlich, mit dem die Grundherren ihre dörflichen Handwerker schützten, als im 15. Jahrhundert ein heftiger Kampf der Städte gegen jene unbequemen Wettbewerber losbrach. Gestützt durch die Gunst des Landesherrn, siegten schließlich die städtischen Innungen.
Der Sachsenspiegel stellte den Grundsatz vom „Meilenrecht“ auf, d.h. es durfte neben einem älteren Marktorte im Umkreise von einer Meile kein neuer errichtet werden.
Im 14. Jahrhundert schon verbot man die Ansetzung neuer dörflicher Handwerker in der Nähe der Städte, und im 15. Jahrhundert wurde der Handwerksbetrieb auf dem Lande überhaupt untersagt.
Ausgenommen von dem Verbote waren nur Orte, welche in größerer Entfernung von der Stadt lagen; aber auch ihnen waren nur die nötigsten Handwerker erlaubt.
Noch unter König Friedrich Wilhelm I. von Preußen durften auf dem platten Lande nur folgende fünf Handwerke betrieben werden: das
– der Schneider,
– Schmiede,
– Zimmerer,
– Rademacher und
– Leineweber.
Bei der namentlich im Anfang so ungünstigen Lage der Unfreien kann es nicht wundernehmen, daß diese mit allen Mitteln die Auflösung dieses drückenden Verhältnisses erstrebten.
Ganz besonders bewirkte das Aufblühen der Städte, daß zahlreiche Hörige ihrem Grundherrn entrannen und sich dahin wandten, wo ihnen neben persönlicher Freiheit die Gelegenheit, freien Besitz zu erwerben, verlockend winkte.
„Stadtluft macht frei,“ das war ein im Volksbewußtsein festgewurzelter Grundsatz.
Und trotz aller entgegenstehenden Gebote der Landesherren hielten die Städte mit Entschiedenheit daran fest, daß jeder, der in ihrem Weichbilde Aufnahme gefunden hatte, nicht zur Rückkehr in das verlassene Verhältnis gezwungen werden durfte, sofern er nicht binnen Jahresfrist zurückgefordert worden war.
Die Beteiligung an den Kreuzzügen verschaffte gleichfalls vielen Hörigen die Freiheit.
Und wenngleich die Grundherren dieser Wirkung wegen eine solche Beteiligung oft nicht gern sahen, so konnten sie doch aus kirchlichen und anderen Gründen diese nicht gut untersagen.
Daneben trugen mannigfache anderweitige Ereignisse dazu bei, vielen Hörigen die ersehnte Freiheit zu geben.
So erklärten manche Herren, durch die Nähe des Todes in milde Stimmung versetzt, auf dem Sterbebette ihre Hörigen für frei. Andere wieder waren, von Geldnot getrieben, gern bereit, gegen Zahlung einer größeren Summe das Hörigkeitsverhältnis zu lösen. Noch andere, von der richtigen Erkenntnis getrieben, daß ein freier Arbeiter mehr und besseres leistet, als ein gezwungener, unfreier, verliehen diesen Freiheit und erblichen Besitz gegen Entrichtung eines Zinses.
Weitschauende Fürsten, wie König Friedrich Wilhelm I. und Friedrich der Große, strebten die Aufhebung der Hörigkeit besonders auf den ihrem unmittelbaren Einflusse unterstehenden Königlichen Krongütern an.
So lockerten sich die Bande, welche die bäuerliche Bevölkerung in persönlicher Unfreiheit hielten, mehr und mehr.
Eine völlige Aufhebung dieser unwürdigen Leibeigenschaft geschah allerdings in den alten preußischen Gebietsteilen unserer Provinz Sachsen erst am Martinstage 1810, in den ehemals königlich sächsischen Teilen 1819 und in den zum früheren Königreich Westfalen gehörenden Bezirken gar erst 1825.

2. Die Hüfner

Im Gegensatz zu den unfreien Kossaten (Häuslern, Gärtnern), erfreuten sich die angesiedelten deutschen Bauern anfangs der größten Selbständigkeit in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht und der vollen persönlichen Freiheit.
Sie erhielten das Land gegen Entrichtung eines mäßigen Erbzinses in Geld oder Naturalien als festen Besitz.
Gewöhnlich wurde dieser Zins vom Grundherrn für alle Hufen eines Dorfes gleichmäßig festgesetzt.
So zinste z.B. an das kurfürstliche Amt
– im Dorfe Pratau jede Hufe 29 Scheffel Hafer
(1 Dresdener Scheffel 14 Metzen),
2 Scheffel Weizen,
2 Scheffel Korn,
2 Scheffel Gerste und
4 Schillinge (1 Schilling 12 alten Pfennigen).
– In Splau hingegen gab jede Hufe 12 Scheffel Korn,
2 Scheffel Hafer,
2 Scheffel Hopfen,
5 Hühner, 10 Eier und
15 Groschen (1 sächsischer Groschen = 9 alten Pfennigen).
Bei den ursprünglichen Dorfhufen überwiegen die Naturalabgaben, während bei den später verliehenen Hufen, namentlich solchen aus wüsten Marken, der Geldzins vorherrscht.

Die bäuerlichen Güter konnten an männliche und weibliche direkte Nachkommen frei vererbt werden; nur Seitenverwandte waren von dem Erbgange ausgeschlossen.
Erst seit dem 14. Jahrhundert kam mit der allgemeinen Verschlechterung der Besitzverhältnisse eine Erbschaftsgebühr in Anwendung, die in der Höhe verschieden war und meist einen bestimmten Teil des Besitzwertes, oder auch den vollen Jahreszins betrug.
Im Amte Petersberg erhob man beispielsweise den sogenannten „Teilschilling“; jeder Erbe war verpflichtet, 6 Groschen zu zahlen,
„er erbe viel oder wenig.“

Mit dem Eindringen des römischen Rechts waren die Bauern gehalten, jedwede Besitzveränderung von dem Gerichtsherrn, der zugleich der Grundherr zu sein pflegte, bestätigen zu lassen, was eine weitere Gebühr (Einweisungsgebühr) zur Folge hatte. Gleichzeitig wurden damit diesem Mittel in die Hand gegeben, den Verkauf oder andere Besitzveränderungen zu verhindern, oder doch zu erschweren und die Freizügigkeit zu beschränken, oder an erhöhte Leistungen zu knüpfen.
Das dem Grundherrn zustehende Vorkaufs- und Bestätigungsrecht gab diesem gleichfalls hinreichend Gelegenheit, die Besitzverhältnisse und die Bewegungsfreiheit der Hüfner zu schmälern, oder gar deren Güter an sich zu reißen.
Schon eine längere Säumnis bei der Entrichtung des Erbzinses, sowie eine nachgewiesene oder auch nur behauptete Verschlechterung war hinreichend, derartige Eingriffe und Übergriffe des Erbherrn zu begründen.
Andererseits muß man freilich billigerweise dem Grundherrn eine Einwirkung auf die bäuerlichen Besitzverhältnisse zugestehen, da ohne eine solche das Zinslehen selbst, sowie die Leistungen daraus gefährdet werden konnten.
Nur durfte dieser Einfluß nicht zur „Bauernlegung“ führen, wie es tatsächlich nicht selten geschah.
Um derartigen Besitzerweiterungen seitens der Grundherren auf Kosten der Bauern zu begegnen, sahen sich die Fürsten namentlich im 16. Jahrhundert öfter veranlaßt, die Veräußerung von bäuerlichem Besitz an andere Personen als Bauern zu verbieten, oder doch von ihrer ausdrücklichen Genehmigung abhängig zu machen.
Wegen politischer und finanzieller Nöte waren die Landesherren leider nicht immer imstande, den bedrängten Bauern beizustehen, wiewohl sie mit richtigem Blicke in einem zahlreichen, steuerkräftigen, wehrhaften Bauernstande das notwendige, heilsame Gegengewicht gegen die anmaßende Eigenherrlichkeit der Ritterschaft und der Stände erkannten.
Immerhin griffen einzelne doch mit fester Hand ein;
so z. B. der Verweser des Erzbistums Magdeburg, Friedrich von Brandenburg, der im Jahre 1592 dem Herrn von Klitzing die Ortschaften Jüterbog und Dahme wegnahm, weil dieser die erbuntertänigen Bauern mit neuen Fronden und Steuern zu arg belastete.
Ganz wesentliche Verdienste um die Hebung des Bauernstandes haben sich in unseren Gebieten die Kurfürsten Moritz und August von Sachsen erworben.
Durch Aufteilung von Rittergütern, Amtsvorwerken und eingezogenen Klosterbesitz suchten sie die Zahl der angesessenen bäuerlichen Bevölkerung zu mehren, und durch vereinfachte Verwaltung sowie durch andere geeignete Mittel deren Lage zu bessern.
Von schwerwiegender Bedeutung wurde die Neuordnung und Festlegung des Besitzrechts durch die Constitutiones electoral. Saxon“ vom Jahre 1572.
Die bisherigen „Laßgüter“ , welche mit allerlei persönlichen Leistungen und Fronden beschwert waren, erhielten den Charakter der Erbpacht.
Ein Verlust des Gutes konnte nur dann eintreten, wenn der Verpflichtete ständig die Zahlung des Zinses weigerte.
Die ursprünglich freien Güter der Hüfner wurden wieder frei vererbliches Eigentum ihrer Besitzer.
Falls diese mit Zahlung des Erbzinses zögerten, stand dem Gläubiger, dem Grundherrn, nur das Recht der gerichtlichen Schuldklage, aber keineswegs schon ein Besitzrecht auf das Gut zu. Durch diese weisen Bestimmungen taten jene Landesteile einen gewaltigen Schritt vorwärts:
die Selbständigkeit ihrer bäuerlichen Bewohner war gesichert, und diese der Willkür der Erbherren entzogen.
Und wenn auch der Eigennutz jener die klugen und segensreichen Iandesherrlichen Gebote gar oft noch offen oder heimlich umging und durchbrach, sie zu beseitigen gelang ihrer Macht doch nicht.

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