Zu dem an den Grundherrn zu entrichtenden Hufenzins traten als steuerartige Leistungen noch Gemeindeabgaben und kirchliche Lasten.
Die gewöhnliche Gemeindeabgabe war der Schoß – meist eine Geldsumme von verschiedener Höhe, zu welcher alle Gemeindeglieder nach Verhältnis ihres Besitzes herangezogen wurden.
In Dorna (Kreis Wittenberg) kamen z. B.
– auf jeden Hüfner 38 Groschen,
– in Österitz 45 Groschen und
– in Danna nur 5 Groschen Schoß.
Mannigfach waren die Abgaben an die Kirche.
Bei der Gründung eines größeren deutschen Bauerndorfes wurde in der Regel eine Kirche vorgesehen und diese mit einigen Hufen Land ausgestattet.
Kleinere Gemeinden behalfen sich mit einer Kapelle, in welcher meist von einem Hilfsprediger, oder einem Klostergeistlichen der wöchentliche Gottesdienst abgehalten wurde, während die Verwaltung der Sakramente der Hauptkirche verblieb.
Alle Einnahmen flossen dieser resp. der Klosterkasse zu; der Hilfsprediger bzw. Klostergeistliche bezog von dieser nur eine geringe Entschädigung.
Daraus erklärt sich auch das Widerstreben der Hauptkirchen und Klöster bei Errichtung von selbständigen Kirchen.
Die Dotation derartiger Neugründungen, sowie die an die Mutterkirche oder das Kloster zu zahlende Entschädigung fiel dem Grundherrn oder den Bauern des betreffenden Dorfes zu Last.
Die ursprüngliche Landdotation der Kirche wurde durch beträchtliche Schenkungen vielfach so gemehrt, daß diese in die Reihe der Grundherren trat.
Der Pfarrer wurde dann Grund, Lehens- und Gerichtsherr.
Die bedeutendsten Einnahmen der Kirchen bildeten die „Zehnte“. Von den Bischöfen, denen sie der Landesfürst zur Verwendung für die Kirche und die Geistlichkeit zugewiesen hatte, wurden sie späterhin meist an die Hauptkirchen abgetreten, welche auch sonst durch Fürsten und Grundherren reiche Zuwendungen an Zehnten erfuhren.
Diese von den Bauern zu entrichtenden Zehnte bestanden ursprünglich nur in Naturalleistungen, die aber späterhin oft in Geldzahlungen umgewandelt wurden.
Ein Unterschied bestand auch in der Art der Zehnte.
Wurde der volle Zehnt vom Getreide erhoben, so mußte dieses bis zur Erhebung auf dem Felde bleiben.
Trat dann ungünstiges Wetter ein, so war natürlich eine oft ganz erhebliche Schädigung der Verpflichteten unausbleiblich.
Ähnlich verhielt es sich mit dem Garbenzehnt, den man auch an Ort und Stelle erhob, um der Lieferung kleiner und schlechter Garben vorzubeugen.
Sehr oft wurden daher beide Zehnte in Sackzehnte umgewandelt. Daneben bestand noch ein Schockzehnt, bei welchem von jeder Hufe 1 Schock oder 2 Scheffel Getreide gegeben wurden.
Die bäuerliche Bevölkerung stand diesen oft sehr hohen kirchlichen Lasten vielfach feindselig gegenüber, doch mußten sie diese wohl oder übel leisten.
Dagegen suchten die Städte und Herren der Kirche öfter den Zehnten zu verweigern, freilich meist ohne Erfolg.
Durch Bannspruch und andere kirchliche Machtmittel gelang es den Kirchenfürsten bald, die Widerstrebenden zum Gehorsam zu zwingen.
Aus politischen Rücksichten waren der Kaiser und die Landesfürsten genötigt, die Ansprüche der Geistlichkeit zu unterstützen.
Als der Erzbischof Peter von Magdeburg im Jahre 1373 mit der Stadt Halle wegen des Weingeschenkes und der Salzabgabe in Streit gerät, verklagt er die Stadt bei dem Kaiser.
Dieser verurteilt Halle, an den Erzbischof 14.000 rhein. Gulden Strafe zu zahlen und Wein und Salz wie bisher zu zinsen.
Als der Rat diesem Urteilsspruche nicht Folge leistet, belegt der Kaiser die Stadt mit der Acht, und er hebt diese erst auf, nachdem die Stadt dem Kirchenfürsten 4.500 Schock Groschen gezahlt hat. Aus ähnlicher Ursache tat der Erzbischof Burchard die Stadt Magdeburg 1315 in den Bann, dessen Lösung er sich mit 1.000 Mark Silber bezahlen läßt.
Dieser kirchliche Würdenträger hat sich überhaupt durch Mißbrauch seiner Gewalt einen unrühmlichen Namen geschaffen. AIs im Jahre 1317 eine Teuerung ausbrach, ließ er nur unter der Bedingung, daß ihm der Rat von Magdeburg 300 Mark Silber zahle, Getreide in die hungernde Stadt ein.
Diese und andere Gewalttaten trieben schließlich die Untertanen zur Empörung.
Die verbündeten Städte Magdeburg, Halle, Kalbe u. a. nahmen den schlimmen Gewalthaber gefangen und ermordeten ihn 1325 im Gefängnisse.
Die Folge davon war des Kaisers Acht und des Papstes Bann. Magdeburg wurde erst 1329 durch Kaiser Ludwig gegen Zahlung einer größeren Geldsumme aus der Acht gelöst, während der Bann gar erst 1333 auf Fürsprache des neuen Erzbischofs Otto und gegen Erlegung von 600 Mark Silber an den päpstlichen Stuhl vom Papste Johann XXII. aufgehoben wurde.
Die bäuerlichen Ansiedler waren, wie schon bemerkt wurde, ursprünglich von allen persönlichen Diensten frei.
Aus der Burgwartverfassung erwuchs ihnen aber die Pflicht, für den gewährten Schutz den Ausbau, die Erhaltung, Bewachung und Verproviantierung der Burg zu übernehmen.
Dieses „Burgwerk“ wurde schließlich aber auch auf alle zur Burg gehörigen Gebäude, selbst auf die Wirtschaftsgebäude des Vorwerks ausgedehnt, und die Spanndienste auf die Herbeischaffung der mannigfachsten Bedürfnisse, sogar auf das Bewirtschaften des grundherrlichen Ackers erweitert.
Zu den Handdiensten, welche anfangs nur von den Kossaten zu leisten waren, wurden allmählich auch die Hüfner in immer größerer Ausdehnung herangezogen, da infolge des vergrößerten grundherrlichen Besitzes die Zahl der Kossaten zu dessen Bewirtschaftung allein nicht mehr ausreichte.
Vom 15. Jahrhundert ab steigerten sich diese Lasten bis ins Unerträgliche.
Nach dem Erbbuche des Amtes Wittenberg vom Jahre 1513 mußten die Amtsbauern neben den ausgedehntesten Spanndiensten nicht nur die Äcker der kurfürstlichen Vorwerke besäen, sondern auch das Getreide schneiden, einbinden, ausdreschen und auf den Böden umwenden.
Ja, einzelne wurden sogar zweimal jährlich zur Schafschur herangezogen und angehalten, Laub für die Schafe zu sammeln. Selbst zu Treiberdiensten bei den Jagden wurden sie gefordert.
Bei den Fronarbeiten mußten sich die Bauern zudem noch selbst beköstigen; höchstens erhielten sie den Kovent (Halbbier), den sie während der Arbeitszeit tranken.
Nur bei dem Mähen von Gras und Getreide wurde ihnen die Mittagskost geliefert.
Drückender noch als die Lage der Amtsbauern, war meist die der bäuerlichen Insassen der Rittergutsbezirke, da die Ritter mehr als die landesherrlichen Ämter das Bestreben zeigten, ihren Besitz auf Kosten der Bauern zu vermehren.
An Mitteln hierzu fehlte es ihnen nicht.
Ihre Stellung als Grund und Gerichtsherr gab ihnen hinreichend Gelegenheit und Macht, die Bauern zur Veräußerung oder zum Verlassen ihres Besitztums zu zwingen, wenn man nicht das kürzere Verfahren anwenden konnte, sie einfach mit Gewalt von ihrer Scholle zu treiben.
Diese Bauernlegung wurde ganz wesentlich durch das Eindringen der römischen Rechtsanschauungen unterstützt.
So gab – um hier nur eins anzuführen – das römische Recht, dem der Begriff des Nutzeigentums fremd war, den Rittern Gelegenheit, das bäuerliche Gemeindeland, wie Wald, Wiese und Hutung, an sich zu bringen, oder den Bauern für dieses Nutzrecht an Wald und Weide allerlei Leistungen und Abgaben aufzulegen, welche durch die Namen Forstkorn, Forstgeld, Forsthühner, Huthafer deutlich ihren Ursprung verraten.
Kamen die zugestandenen Nutzungen etwa in Fortfall, so blieben dennoch die daran geknüpften Dienste und Abgaben nicht selten bestehen, namentlich wenn sie ins Erbregister eingetragen waren.
Das Übelste war, daß der Bauer selbst bei gewalttätigen, ungesetzlichen Übergriffen der Rittergewalt in den meisten Fällen weder den Schutz des Gesetzes, noch den des Landesherrn erlangen konnte.
Da der Beklagte selbst der nächste Gerichtsherr des Klägers war, so war letzterem von vornherein der Weg zur nächsten höheren Instanz, dem Landgerichte, verlegt, abgesehen davon, daß es für den Bauer sehr bedenklich war, sich durch eine Klage dem Haß und der Rache des einflußreichen Grundherrn auszusetzen.
Und selbst wenn es ihm gelang, mit seiner Klage bis zur Regierung oder bis zum Landgerichte durchzudringen, so blieb doch immerhin die Entscheidung zweifelhaft, weil die Ritterschaft ja Regierung und Gesetzgebung beeinflußte und nur zu leicht geneigt war, bei Beschwerden der Bauern sich auf die Seite des verklagten Standesgenossen zu stellen.
Eine besondere Last erwuchs den Ortschaften an der Elbe durch den Bau, die Erhaltung und Bewachung der Elbdämme.
Auch mußte die bäuerliche Bevölkerung zur Landesverteidigung ihren Teil an Mannschaften samt der kriegerischen Ausrüstung stellen, die in Harnischen, Eisenhüten, Hellebarden, Langspießen und Pickelhauben bestand.
Mehrere Gemeinden hatten zusammen überdies noch einen „Heerwagen“ auszurüsten.
Ein solcher Kriegswagen war aus starken, festen Bäumen gezimmert. Seine hintere Hälfte wurde mit Leinwand überdeckt.
Auf jedem Wagen mußten sich befinden:
– 2 gute Flechtkörbe,
– 2 eiserne Schaufeln,
– 2 Radehacken,
– 2 Spaten,
– 2 Äxte,
– 2 Sicheln,
– 1 Sense,
– 16 Hufeisen nebst Hufnägeln und Beschlagswerkzeug,
– ferner 1 Dreschflegel,
– 3 Bretter und 4 Pfähle.
An Proviant sollte mitgeführt werden:
– 3 Schock kleine Brote nebst Butter,
– eine halbe Tonne Käse,
– 2 Seiten Eßfleisch,
– eine halbe Speckseite,
– ein halbes Schock Stockfische,
– ein Viertel Erbsen und
– eine Metze Salz.
Gleiche Verpflichtungen bestanden auch für die Bewohner der Städte.
Die Bürger von Torgau waren gehalten, jeder nach seinem Vermögen einen Harnisch, Schwert, Spieß oder Armbrust zu beschaffen.
Den Ärmeren war es gestattet, in Gemeinschaft einen Harnisch zu besitzen.
Noch heute werden in Torgau etwa fünfzig wohlerhaltene Harnische aufbewahrt, und ein Jahr um das andere findet dort in der Woche nach Pfingsten der Auszug der „Geharnischten“ (eine Kompagnie zu Pferde, die andere zu Fuß) statt.
Von den genannten Leistungen und Fronden waren nur die Erbschulzengüter befreit.
Es waren dies jene Hufen, welche bei der Ansetzung der Kolonisten dem Unternehmer seitens des Grundherrn zugleich mit der niederen Gerichtsbarkeit im Dorfe abgabenfrei verliehen waren.
Zu den behandelten Leistungen trat noch als allgemeine Belastung die Bede.
Schon der Name kennzeichnet diese als eine vom Landesherrn erbetene und von den Untertanen freiwillig gewährte Beihilfe, die seit dem 12. Jahrhundert immer wiederkehrt.
Ihr Ursprung ist in der ungünstigen Finanzlage der Fürsten zu suchen.
Die Einkünfte ihrer Güter und die Gerichtssporteln bildeten deren einzige ständige Einnahme, die aber nicht ausreichte, die Kosten der Landesverwaltung, des Hofhaltes, der Töchteraussteuer und andere Ausgaben zu bestreiten.
In ihren Geldnöten wandten sich dann die Regenten bittend an ihre Landeskinder.
So bitten 1348 die Herzöge Friedrich und Wilhelm von Sachsen: „Ihre Mannen, Städte und Untertanen wollten ihnen freiwillig eine Steuer und Akzise auf zwei Jahre zu ihren Schulden und Nöten geben.“ Der Erzbischof Günther von Magdeburg wendet sich an seine Untertanen mit der Bitte, ihm den zehnten Pfennig zu bewilligen, damit er seine durch Kriegsrüstungen (gegen Magdeburg und Halle) entstandenen Schulden decken könne.
Die Bede wurde anfangs je nach Bedarf sowohl in Naturalien, als auch in Geld erhoben.
Nach den Bede-Registern der Ämter Delitzsch, Düben und Zörbig betrug sie im Jahre 1404 für jede Hufe
– 2 Scheffel Gerste,
– 5 Scheffel Weizen,
– 7 Scheffel Hafer und
– 11 Groschen.
Die Stadt Wittenberg zahlte 1368 eine Bede von ein hundert Mark Silber.
Allmählich verlor diese Steuer den Charakter als „erbetene“ Beihilfe und wurde, namentlich seit dem 15. Jahrhundert, als eine regelmäßige Abgabe unter dem Namen Jahreszins, Jahrkorn oder Jahrschoß festgelegt.
Die Stadt Zerbst zahlte beispielsweise seit 1460 jährlich fünfhundert rhein. Gulden – eine Summe, welche nach der vertragsmäßigen Zusicherung der Fürsten Adolf und Albrecht von Anhalt „nicht gehöhet noch gemehret, sondern bei fünfhundert Gulden ewiglichen bleiben soll.“
Das hinderte aber nicht, daß die Fürsten trotz dieser festgesetzten Bede, der sogenannten „Urbede“, bei besonderen Gelegenheiten neue Bedeforderungen an die Untertanen stellten.
So begehrte der Magdeburger Erzbischof Ernst im Jahre 1507 als Beitrag zu den durch die Krönung Kaiser Maximilians erwachsenen Kosten den hundertsten Pfennig.
Mit Unwillen gewähren die Stände eine größere Summe, welche z. B. für die Stadt Halle viertausend rhein. Gulden betrug.
In Geldnöten verpfändeten die Fürsten nicht selten die Beden ganzer Dörfer, Städte und Ämter.
So überläßt Kaiser Karl IV. im Jahre 1347 dem Erzbischof Otto von Magdeburg und den Fürsten von Anhalt gegen Bezahlung von 5.000 Schock Prager Pfennige die ihm zustehende Bede und gibt obendrein noch sein kostbares Überhängsel („Obirbal„) zum Pfande! Die Orte Jessen und Zörbig werden 1259 vom Erzbischof Rudolf von Magdeburg gegen 1.027 Mark Silber an den Grafen Siegfried von Anhalt auf vier Jahre verpfändet.
Ebenso übergibt der Erzbischof Albrecht 1389 die Einkünfte des Dorfes Glaucha an den Rat der Stadt Halle.
Erst 1469 löst Erzbischof Johann den Ort auf Bitten der Einwohner wieder ein, die scherzend bemerken:
„Wir sehen es lieber, daß ein Habicht uns kraut, denn daß es ein Sperber tut.“
Nicht immer waren die Fürsten imstande, das Verpfändete wieder einzulösen.
Dieses ging dann dauernd in den Besitz der Pfandnehmer, der Ritter, Gutsherrn und Städte, über, was einerseits deren Macht stärkte, und andererseits die Lage der davon betroffenen Bevölkerung nicht selten verschlechterte.
Eine weitere Folge war die fortgesetzte Geldnot der Fürsten, welche zur Erhebung neuer Beden führte und eine geordnete Finanzwirtschaft unmöglich machte.
Dem suchten endlich die Landstände dadurch abzuhelfen, daß sie sich das Recht sicherten, die Steuern zu bewilligen und über deren Verwendung zu beschließen.
Mit den Vertretern des Volkes, den Rittern, Geistlichen und Städten, mußte also künftig der Landesherr über jede neue Bedeforderung verhandeln.
Die Zahlenden blieben freilich fast immer die Bauern und Bürger, da die genannten Körperschaften von ihrer eigenen Person diese Steuer in der Regel fernzuhalten verstanden.