Die Ablösungen

Die Entrichtung der Abgaben in Form von Naturalien sowie in Hand- und Spanndiensten führte zu mancherlei Mißhelligkeiten und Schädigungen des Berechtigten sowohl, als auch des Verpflichteten. Aus Gründen wirtschaftlicher Natur und aus fiskalischen Erwägungen fand daher seit dem 14. Jahrhundert eine Umwandlung der Naturalabgaben sowie der Hand- und Spanndienste in Geldwert statt.
Frühzeitig wurden u. a. die Lieferungen für den grundherrlichen Haushalt in das sogenannte „Küchengeld“ abgelöst, das beispielsweise im Jahre 1385 für die Stadt Wittenberg vom Kurfürsten Wenzeslaus mit fünf Schock Groschen jährlich bemessen wurde.
Für den Wegfall der Jagddienste mußte 1625 jeder Bauer des Amtes Wittenberg jährlich sechzehn Groschen an die Verwalterei bezahlen.
Die Verpflichtung zum Wachtdienste in der Burg wurde zunächst in „Wachhafer“ oder „Wachweizen“, dann aber in „Wachzins“ (Wachgeld) umgewandelt, und an die Stelle der Brücken- und Straßenbaupflicht traten „Brückenkorn“ und endlich „Brückenschillinge“.

Eine allgemeine Ablösung der Natural- und Zehntabgaben leitete Kurfürst August I. von Sachsen ein.
In der betreffenden Verordnung vom Jahre 1569 wurde der Geldwert jener Zinsstücke folgendermaßen festgesetzt:
– ein Kalb               = 24 Groschen,
– ein Schaf             = 24 Groschen,
– eine Gans             = 5 Groschen,
– ein altes Huhn    = 2 Groschen,
– ein junges Huhn = 1 Groschen,
– ein Schock Eier v= 4 Groschen.
Die Getreidelieferungen blieben einstweilen noch von der Ablösung ausgeschlossen.
Hierbei darf man allerdings nicht in den Irrtum verfallen, jene Groschen unserm heutigen Zehnpfennigstück gleichzustellen, welches ja landläufig auch als „Groschen“ bezeichnet wird.
Der Groschen jener Zeit hatte vielmehr den Kaufwert von etwa 80 Pfennigen heutiger Münze.

Die endgültige Ablösung sämtlicher grundherrlichen Naturalabgaben, als auch der Hand- und Spanndienste erfolgte für die Magdeburger, Erfurter und die früher sächsischen Gebiete der Provinz Sachsen durch Verordnung vom Jahre 1821, für die vordem zum Königreich Westfalen gehörigen Teile 1829.
Die Ablösung konnte nach den gesetzlichen Bestimmungen in Geld oder in Land geschehen.
Zur Abfindung in Land durfte jedoch nie mehr als ein Drittel der zum Gute gehörenden Liegenschaften verwendet werden.
Für die abzulösenden Getreidelieferungen wurde der zehnjährige Durchschnitt des Martinipreises als Abfindungssumme festgesetzt. Der Geldwert der anderen Naturalien, wie Vieh, Butter, Eier, Käse usw. wurde durch eigens dazu bestellte Sachverständige bestimmt. Als Abfindungssumme galt hierbei das Fünfundzwanzigfache der jährlichen Verpflichtung.
Hand-und Spanndienste kamen zu dem üblichen Tagelohne, der acht Groschen nicht übersteigen durfte, zur Ablösung.
Diese ging aber, namentlich in den ärmeren Gegenden, wegen Geldmangel oft nur langsam von statten.
Um den Beteiligten die Ablösung zu erleichtern, errichtete daher der preußische Staat im Jahre 1845 für die ärmeren Kreise des Eichsfeldes eine „Tilgungskasse“, welche den Verpflichteten das Ablösungskapital in Form eines in dreiundvierzig Jahren zu tilgenden Darlehens gegen 3¾ Prozent jährliche Zinsen beschaffte. Da diese Einrichtung sich durchaus bewährte, so wurde sie im Jahre 1850 durch die Errichtung der Rentenbank in Magdeburg verallgemeinert.

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