Albrecht der Bär, der Gründer mehrerer Städte und Stammvater des Brandenburgischen Hauses, war der erste Beschützer der Stadt Wittenberg.
Durch den Sturz des Herzogs von Sachsen und Baiern, Heinrich des Löwen, der auf dem Reichstage zu Würzburg 1179 von dem Kaiser Friedrich dem Rothbart in die Reichsacht erklärt wurde, erlitt das Herzogthum Sachsen eine große Veränderung.
Der Kaiser belehnte nämlich mit demselben den Grafen Bernhard von Ascanien, einen Sohn Albrecht des Bären.
Dieser wird auch Graf von Aschersleben genannt, welcher Ort unter dem Namen Aschania, Ascharnia, Ascania in Urkunden sich findet und zu dem Namen Graf von Ascanien Veranlassung gab.
Bernhard nahm zuerst seinen Sitz in Wittenberg 1181, und ist der Gründer des noch vorhandenen Schlosses, das mit der Schloßkirche zusammenhängt und jetzt zu militärischen Zwecken benutzt wird.
Er hielt sich jedoch nicht beständig daselbst auf, sondern weilte mehr in den Ländern seines Vaters sowohl, als in dem benachbarten Ascanien.
Es gehört nicht zu unserm Zwecke, bei den wichtigsten politischen Begebenheiten, wobei er eine große Rolle spielte, zu verweilen.
Es ist bekannt, wie schwer ihm der geächtete Heinrich der Löwe den Besitz des neu erworbenen Herzogthums machte, wie er aber dennoch es gegen dessen wiederholte Angriffe zu behaupten wußte. Auf sein Ansuchen, weil er von seinen Brüdern durch ein besonderes Wappen unterschieden sein wollte, vermehrte ihm der Kaiser das alte angeerbte Wappen der Grafschaft Ballenstädt, welches aus fünf schwarzen Balken, oder eigentlich Ouerlinien, im goldenen Felde bestand, mit dem sogenannten sächsischen Rautenkranze, welcher wahrscheinlich nichts anderes als die rautenförmige herzogliche Krone andeutet.
Über diesen Rautenkranz ist mancherlei gefabelt worden.
Einige behaupten, daß der Kaiser den Rautenkranz, welchen er bei Bernhards Belehnung mit dem Herzogthum Sachsen auf dem Kopfe gehabt, abgenommen, und an Bernhards Schild, worauf das Ballenstädtische Wappen gewesen, gehängt habe, welches aber Andere deßwegen als lächerlich verwerfen, weil diese Belehnung im Winter erfolgt ist.
Noch Andere leiten seine Entstehung aus dem Haarschmucke der kaiserlichen Prinzessinn Agnes her, welche der Herzog Albert II. heirathete.
Unter Bernhards schützender Aegide gelangte Wittenberg zuerst zu dem Ansehen einer Stadt; denn nicht bloß das Schloss sondern auch die erste Kirche, der älteste Theil der jetzigen Pfarrkirche wurde von ihm gebaut.
Auf seinem Befehl zerstörten Wittenbergs Bürger die Raubburg, welche zu Dobien, einem nördlich eine Stunde von der Stadt entfernt liegende Dorfe, auf einem höher ansteigenden Hügel, in der Nähe der dasigen Kirche stand, deren Raubritter die von Brandenburg nach Leipzig reisenden Kaufleute zu berauben pflegten.
Später wurde dort eine Wallfahrtskapelle gebauet, die mit der Wittenberger Kapelle zum heiligen Leibe Christi in Verbindung stand, und vor Luthers Zeit oft von den Wittenbergern besucht wurde.
Mit der Reformation hörte ihr gottesdienstlicher Gebrauch auf, bis sie im 30jährigen Kriege dem Boden gleich gemacht worden ist.
Im Jahre 1195 ließ Bernhard die von seinem Vater, Albrecht dem Bär, gemachte Stiftung der Kirche zu Pratau, einem unweit der Stadt gelegenen Dorfe, vom Pabst Cölestin III. bestätigen.
Seine erste Gemahlin war Judith, eine Schwester des Königs Woldemar l. und Tochter Canuts, eines dänischen Prinzen.
Sie gebar ihm Albert, des Vaters Nachfolger in dem Herzogthum Sachsen, und Heinrich, den ersten Fürsten aus dem Hause Anhalt. Mit der zweiten Gemahlin Sophia, des Landgrafen Ludwig des Eisernen zu Thüringen und Hessen Tochter zeugte er die Sophia, Äbtissin zu Gernrode, und Hedwig, Graf Ulrich’s zu Wettin Gemahlin.
Er starb zu Bernburg im Jahre 1212, und ist zu Ballenstädt, einem Schlosse bei Bernburg, beigesetzt.
Ihm folgte sein Sohn Albert I.
Dieser hielt sich auch mehr im Anhältischen, als in Wittenberg auf, und scheint sich kein besonderes Verdienst um unsere Stadt erworben zu haben.
Er nahm thätigen Antheil an dem Kriege gegen den König von Dänemark Woldemar, wobei er die Städte Möllen, Ratzenburg und Lauenburg. welche zum väterlichen Herzogthum gehörten, wieder eroberte.
Er starb im Jahre 1260, und wurde im Kloster Lenin in der Mittelmark beigesetzt.
Von seinem Nachfolger Albert II, seinem jüngsten Sohne, stammen die folgenden Churfürsten von Sachsen aus dem Anhältischen Hause ab.
Sein ältester Bruder bekam Sachsen-Lauenburg, er selbst dagegen Wittenberg, oder den nachmaligen Churkreis.
Beide regierten anfangs ihre Länder gemeinschaftlich, späterhin trennten sie sich.
Albert II. nahm zuerst seinen wesentlichen Wohnsitz in unserer Stadt.
Ihm reicht die Geschichte die schönste Palme des Ruhmes;
unter ihm fing die Blüthe des städtischen Wohlstandes an, sich reicher und vollkommener zu entfalten.
Denn nach der ältesten Urkunde, welche die Stadt besitzt, war er es, der den Bürgern im Jahre 1293 zuerst städtische Gerechtsamte verlieh, indem er ihnen die Freiheit von allen denjenigen Abgaben und Schuldigkeiten, in Hinsicht ihrer Grundstücke, welche sie ihm herkömmlich zu leisten hatten, gegen eine, zu Michaelis, alljährlich gefällige Leibrente von 50 Mark mit der Versicherung ertheilte, diese Abgabe weder ganz noch theilweise irgend Jemandem als Lehn oder Erbe abzutreten.
Dies war ein wichtiger Schritt zum nachmaligen Wohlstände der Stadt.
Bereits 8 Jahre später, 1301, erwarb sie käuflich das auf der Ostseite der Stadt gelegene Vorwerk Brüder Annendorf, welches sie mit Äckern, Wiesen, Weiden usw. von der Wittwe des Herzogs Albert II. als unwiderrufliches Eigenthum kaufte.
(Die Urkunde selbst lautet folgendermaßen:
In nomine sancia et indivuae Trinitatis amen. — Nos Albertus Dei gratia Dux Saxoniae, Westv. Angarie: Comes de Bren : et Burggravius in Magdeborg. nec non Agnes docissa Saxouiae et cetera ejusdem gratiae Universis praesens scriptum Inspecturis Salutem In demino, Quoniam ratio consona veritati edocet, ut praesentix temporis digna memoria scriptis et sigillorum appenrdicibus sic serventur integra, ne per oblivionis exitum excidant a memoriis futurorum:
Notum igitur esse volumus cunctis praesens scriptum inspecturis tam praesentibus quam futuris , recognoscentes pariter publice protestantes, quod eives nostros in Wittenberg maturo nostro consilio tali praerogativa frui velimus libertate, ut in bonis corum commodo, quo hactenus nobis cunctis retroactis temporibus dare consucverant, penitus sint liberi et exempti, tali videlicet conditione apposita, ut nobis in Festo sancti Michaelis in quinquaginta marcis tencantur persolvendis annis singulis revolatis, adjicientes ne dicta pecunia nec in parte nec in toto a nobis vel a nostris successoribus nec titulo feudali, nec hereditario, nunquam cuiquam homini porrigatur, ut vero pecunia sic distinguatur, ut ex ea XL Marc ad nostros usus perveniat , relique decem nominamus ducissaeSaxonic uxori nostre Agn., tamen aingulis annis desinant termino praenotato, ut igitur hoc factum cunctis temporibus ratum et inviolabile perservetur, nec a nobis nec a nostris succeasoribus, nullo etiam necessitatis articulo infringatur, eisdem civibus in Wittenberg super eo praesens scriptum Sigilli nostrorum utrorumque munimine roboratum dedimus perpetuo valiturum. Testes hujus facti sunt hi: miles dictus Conradus de gacisdorpp, Conrados de Globic et miles dictus Swino , et Dominus Fredericus plebanus.
Datum in Wittemberg
Anno Domini Mº. C° Cº XCº III.º IIIIº Cal. Julij.)
(Im Namen der heiligen und ungetheilten Dreieinigkeit, Amen.
Wir Albert von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Westphalen, Engern, Graf zu Brehna, und Burggraf zu Magdeburg,
sowie Agnes, Herzogin zu Sachsen von denselben Gnaden allen, die gegenwärtigen Brief sehen,
Unsern Gruß im Herrn,
Weil die mit der Wahrheit übereinstimmende Vernunft lehrt, daß die Merkwürdigkeiten der Gegenwart durch Briefe und angehängte Siegel so unverletzt erhalten werden, daß sie nicht durch den Untergang der Vergessenheit aus dem Gedächtniß der Nachkommen verschwinden, so wollen Wir hiermit allen, sowohl gegenwärtigen als nachkommenden, so diesen Brief sehen, kund zu wissen thun, indem wir hiermit aus gutem Vorbedacht öffentlich bekennen, daß wir Unsere Bürger in Wittenberg nach Unsrer reiflichen Überlegung wollen einen solchen Vorzug und Freiheit genießen lassen, daß sie der Abgaben, die sie von ihren Grundstücken und Gütern bisher in früherer Zeit zu geben pflegten, sollen frei und ledig sein, mit der ausdrücklich beigefügten Bedingung, daß sie gehalten sein sollen, Uns alljährlich am heiligen Michaelisfeste 50 Mark (Silber) zu zahlen, indem Wir bestimmen, daß das genannte Geld weder zum Theil noch im Ganzen von Uns oder Unsern Nachfolgern, weder unter Lehn- noch Erb-Titel, niemals irgend Jemand gegeben werden soll, und aber das Geld so vertheilt werde, daß davon 40 Mark zu Unserem Gebrauche kommen, die übrigen 10 Mark aber bestimmen Wir für Unsere Gemahlin Agnes, Herzogon zu Sachsen; jedoch sollen sie alljährlich an dem vorgenannten Termine gegeben werden, so daß also dieseund Bestimmung zu allen Zeiten für gültig und unverletztlich gehalten, und weder von Uns noch von Unsern Nachfolgern unter keinerlei Vorwand oder Verpflichtung verletzt werden soll.
Als haben Wir denselben Bürgern in Wittenberg darüber gegenwärtigen Brief, mit Unser beiden Insiegel bekräftigt, für immerwährende Zeiten gültig, zugefertigt.
Zeugen dieser Verhandlung sind:
– der Ritter genannt Conrad v. Gacisdorpp
– Conrad v. Globic
– und der Ritter Namens Swino,
– so wie der Herr Stadtpfarrer Friederich.
Gegeben zu Wittenberg im Jahre des Herrn 1293, den 27.Juni. -)
Albert II. fiel in eine Fehde mit dem Erzbischof von Magdeburg bei Aken im Jahre 1298.
Er und sein älterer Bruder Johann, Herzog von Sachsen-Lauenburg, liegen zu Wittenberg in der ehemaligen Franciscanerkirche begraben, wo überhaupt gegen 20 fürstliche Personen beigesetzt worden sind, deren Grabschriften späterhin Melanchthons Hand dem gänzlichen Untergang entrissen hat.
Über diese Grabmäler der Churfürsten und Herzoge zu Sachsen Ascanischen Stammes hielt der Professor E. F. Wernsdorf am 5. März 1756 in der berühmten „Gesellschaft der freien Künste zu Leipzig“ eine sehr schätzbare Vorlesung, die auch im Druck erschien, deren Inhalt jedoch der Verfasser nicht anzugeben weiß, da sie ihm nicht zu Gesicht gekommen ist.
Auf Albert II. folgte Rudolph I.
Mit ihm beginnt die Reihe der sächsischen Churfürsten, da ihm der Kaiser Carl IV. in der berühmten „bulla aurea Saxon.“ 1355 zu Prag die Churwürde ertheilte.
Er war dreimal verheirathet;
– seine erste Gemahlin Judith oder Jutta, des Markgrafen Otto des Langen zu Brandenburg Tochter, starb den 9. Mai 1328 und ist zu Wittenberg in gedachter Franciscancrkirche beigesetzt;
– die zweite war Cunigunda, eine Königl. Polnische Prinzessin, welche den 9. April 1351 verstorben und ebenfalls in gedachter Kirche beigesetzt ist;
– die dritte, Agnes, eine Gräfin zu Lindau, starb 1343 und liegt ebendaselbst.
Rudolph hat zuerst aus diesem Hause den Titel „des heiligen Römischen Reichs Erzmarschall“ geführt.
Die Geschichte rühmt ihn als Gründer der jetzigen Schloßkirche und des früher damit verbundenen Domcapituls.
Unter seiner Aegide schlossen Wittenbergs Bürger mit mehreren benachbarten Städten, nämlich mit
– Aken und Herzberg 1306,
– und mit Zerbst, Köthen und Dessau 1328
Vereine zur Aufrechthaltung des Landfriedens.
Der Herzog Rudolph gab der Stadt Wittenberg zahlreiche Beweise seiner Güte und Mildthätigkeit.
Er schenkte ihr im Jahre 1349 den Hohendorfer und Wyzcherlug mit allen Hölzern, Gesträuchen, Wiesen, Wassern, Weiden und allem Zubehör.
Zu gleicher Zeit bekam Wittenberg das Dorf Hohndorf.
Unter seinem Zepter besaß die Stadt auch bereits das Münzrecht, jedoch nicht eigenthümlich, sondern gegen ein jährliches Münzgeld von 14 Mark.
Dabei genoß sie das Privilegium der Zoll- und Geleitsfreiheit durch das ganze Herzogthum Sachsen; doch bezog sich dieselbe bloß auf die Einwohner Wittenbergs, wenn sie eigene Güter, nicht wenn sie fremde, oder fremde Fuhrleute Wittenbergische Güter führten.
Wie freigebig Rudolph die Schloßkapelle votirte, wird weiter unten erzählt werden.
Er starb 1326 und ist in der Franciscanerkirche beigesetzt.
Sein Sohn und Nachfolger Rudolph II. wohnte der großen Schlacht bei Crécy in Frankreich bei, und leistete mit dem König Johann von Böhmen dem König von Frankreich Philipp dem Schönen Hülfe wider seine Feinde, in welcher Schlacht der König Johann blieb, Rudolph dagegen kehrte wohlbehalten nach Sachsen zurück.
Er wurde in einen Krieg verwickelt, indem er das Lüneburgischc den Nachkommen Heinrichs des Löwen entziehen wollte; jedoch noch vor Beendigung des Krieges starb er im Jahre 1370.
Er hat die Dotationen der Schloßkapelle reichlich vermehrt.
Sein jüngster Bruder Wenceslaus bestieg jetzt den churfürstlichen Tbron.
Dieser führte den noch unbeendigten Krieg wegen der Ansprüche von Lüneburg fort, lebte aber auch nicht lange mehr, und soll durch Gift umgebracht worden sein.
Er vermehrte die Privilegien und Freiheiten der Stadt dadurch, daß er im Jahre 1380 ein sehr geringes Fährgeld für die Einwohner festsetzte.
„Findet man sie,“ heißt es in der Urkunde,
„über der Elbe, so sollen sie für den Wagen geben – 2 pf.;
findet man sie aber bei den Weiden im Werder, so sollen sie – 3 pf. geben;
findet man sie weiterhin – 4 pf.,
ohne Unterschied, ob sie Korn, Gras, Heu, Holz führen, und zwar zwischen Ostern und Michaelis.
Zugleich erhielten die Bürger freie Schifffahrt und Kornhandel auf der Elbe.
Von der Vermehrung der Dotationen der Schloßkirche weiter unten. Wenceslaus starb den 6. September 1402, wie man vermuthete, durch Gift umgebracht.
Seine Gemahlinn Cäcilia lebte lange im Wittwenstande, und folgte ihm erst 1429 im Tode nach.
Beide sind in gedachter Kirche beigesetzt.
Sein Nachfolger Rudolph III. war ein durch Tapferkeit uud Weisheit ausgezeichneter Regent, der aber vielfach in der Schule des Lebens geprüft wurde.
Zum großen Nachtheil seines Landes nahm er Antheil an dem damaligen Hussitenkriege.
Im Jahre1406 verlor er durch einen unvermutheten Unglücksfall seine beiden jungen Prinzen Siegmund und Wenzel; sie wurden mit ihrem Hofmeister durch Einsturz eines Thurmes am Schlosse zu Schweinitz des Nachts erschlagen.
Zu Anfang des 17. Jahrhunderts sollen die Fischer am Ufer des Wassers beim Schlosse noch einige diesem angehörige silberne Geschirre gefunden haben.
Rudolph III. fügte zu den früheren Besitzungen der Stadtcommune eine neue hinzu; er schenkte ihr nämlich im Jahre 1416 die Holzmark Münzmeister-W erder.
Als er 1419 in kaiserlichen Geschäften nach Böhmen ging, soll er daselbst am 11. Juni vergiftet worden sein.
Von seiner Mildthätigkeit gegen die Schloßkapelle werden wir weiter unten reden.
Seine beiden Gemahlinnen waren Anna, eine Tochter des Landgrafen Balthasar zu Thüringen (gest. 1395) und
Barbara, Herzog Ruprechts von Liegnitz Tochter.
Beide sind mit ihrem Gemahl in der Franciscanerkirche beigesetzt.
Jetzt folgte in der Regierung Rudolphs Bruder, Albert III., der letzte aus dieser Ascanischen churfürstlichen Linie.
Er übernahm ein durch viele Kriege erschöpftes Land, daher er an seinem Hofe ein sehr einsames Leben führte.
Schon im dritten Jahre seiner Regierung verlor er durch einen traurigen Unfall das Leben.
Er war mit seiner Gemahlin auf der Jagd in der Annaburger Heide in ein Bauernhaus eingekehrt, um daselbst zu übernachten.
Des Nachts kam hier Feuer aus, und nur durch das klägliche Winseln eines Jagdhundes, der neben dem Bett lag, entging der Churfürst dem Feuertode.
Allein von Bestürzung und Schrecken erkrankte er und starb bald darauf ohne männliche Erben.
Bei einem Vergleiche mit ihm erhielten die Bürger Wittenbergs im Jahre 1421 das Versprechen, daß ihnen überall im Herzogthume zu ihrem Rechte gegen ihre Schuldner sollte verholfen werden.
In einer Uneinigkeit, welche in demselben Jahre zwischen ihm und der Stadt entstand, wählten beide einstimmig den Churfürsten Friedrich von Brandenburg zum Schiedsrichter, dem es auch gelang, einen Vergleich zu Stande zu dringen.
Kaum war mit Albert’s Tode die Churwürde erledigt, so machte der Churfürst von Brandenburg Friedrich l. sogleich Ansprüche auf den Churkreis, und besetzte Wittenberg und das ganze Laud mit seinen Truppen.
Allein 1423 mußte er dieselben wieder zurückziehen, bekam jedoch, zur Vergütung für die aufgewandten Kosten, eine Summe Geldes von 10.000 Schock Böhmischer breiter Groschen.
Der Kaiser Sigismund schenkte nämlich den Churkreis, den er als ein erledigtes Reichslehn einzog, Friedrich dem Streitbaren, zur Belohnung für die im Hussitenkriege ihm geleisteten Dienste.
So ging nun die Sächsische Churwürde auf die Markgrafen von Thüringen und Meißen über, wodurch der Churkreis neues Leben, neue Stärke und neuen Glanz erhielt.
Es gehört nicht zu unserem Zwecke, bei den politischen Begebenheiten während der Regierung Friedrich des Streitbaren zu verweilen.
Er war der Stifter der Universität Leipzig, und hat viel zum Flore des städtischen Lebens in Wittenberg beigetragen.
Im Jahre 1424 bestätigte er nicht bloß die Privilegien der Stadt, sondern befreiete sie auch von mehreren Abgaben, namentlich dem Küchengelde und einem jährlichen Zins von 5., welcher aus den Zeiten der Ascanischen Churfürsten herrührte.
Im Jahre 1425 schenkte er ihr wegen der ihm geleisteten Dienste die 3 Dörfer Dragun, G allyn und Prülitz, mit Gerichten, Zinsen usw. Er starb im Jahre 1428, und hinterließ drei Söhne,
– Friedrich den Sanftmüthigen,
– Sigismund und
– Wilhelm, welche bis 1436 gemeinschaftlich regierten.
Friedrich der Sanftmüthige verheirathete sich den 3. Juni 1431 mit Margaretha, Erzherzog Ernst des Eisernen von Oestreich Tochter, mit welcher er 29.000 Ducaten zur Mitgift bekam, und der er dagegen 58.000 Ducaten, sowie 6.000 Ducaten jährliche Zinsen zusicherte.
Mit Recht führt er den Beinamen des Sanftmüthigen, da er öfters in seinem Leben die rührendsten Proben seiner sanften Gemüthsart abgelegt hat.
Er wurde mit seinem feindseligen Bruder Wilhelm in einen langwierigen Krieg verwickelt.
Es wird genug sein, nur einige Beispiele seines edlen Charakters anzuführen.
Einem Schützen, der ihm den Herzog Wilhelm im Treffen todt zu schießen versprach, gab er zur Antwort:
„schieß, wen du willst, triff nur meinen Bruder nicht,“
Worte, die, als man sie dem Herzog Wilhelm hinterbrachte, diesen bis zu Thränen rührte.
Als der Churfürst die Stadt Freiberg eingenommen hatte, und den Rath auf den Markt zu sich rief, um die Bürger aufzufordern, sich mit zum Feldzug gegen Herzog Wilhelm zu rüsten, ging der ganze Rath paarweise in Prozession nach dem Markt, und bildete einen Kreis, jeder in ein Trauerkleid gehüllt.
Der Bürgermeister Niclas Weller von Mollsdorf, ein ehrwürdiger Greis, führte das Wort und sagte, sie wären bereit, den Churfürsten ihr Leben zum Opfer zu bringen, aber wider ihren Herrn, den Herzog Wilhelm, konnten sie ihren Eid nicht brechen, sondern wollten lieber sterben, und er für seine Person wollte gern der erste sein, und seinen alten grauen Kopf sich abbauen lassen.
Der Churfürst, durch diese Rede in Verwunderung gesetzt, klopfte Wellern auf die Schulter und sagte:
„Nicht Kopf weg, Alter! nicht Kopf weg, wir bedürfen solcher ehrlichen Leute noch länger, die ihren Eid und Pflicht so in Acht nehmen“
Der denkwürdigste Unfall, der dem Churfürsten begegnete, war bekanntlich der, daß Kunz von Kauffungen die beiden Prinzen Ernst und Albert vom Schlosse zu Altenburg raubte, welchen Frevel dieser durch den Tod mit dem Schwerte zu Freiberg büßen mußte.
Seinen Leichnam ließ der Bischof Casper zu Meißen nach Neukirchen bei Nossen schaffen, und in der dasigen Kirche beerdigen.
Friedrich der Sanftmüthige bestätigte im Jahre 1428 die Zoll- und Geleitsfreibeit der Stadt Wittenberg.
Als er 1480 die Stadt für 8.000 Rhein. Gulden an Friedrich und Heinrich von Bygern versetzte, wurde der Rath um Anhängung des Stadtsiegels, zum Zeichen der Zufriedenheit und Einwilligung ersucht, und die Versicherung gegeben, die Stadt schadlos zu halten und wieder einzulösen.
Ihm folgten in der Regierung seine beiden Söhne,
– Churfürst Ernst, geb. den 25. Mai 1441, und
– Herzog Albert, geb. den 27. Juli 1445.
Nach dem letzten Willen des Vaters führten sie beide gemeinschaftlich 20 Jahre lang die Regierung, und unter ihrem milden Zepter kehrten Friede und Wohlstand in die ererbten Länder zurück.
Nach dem Tode ihres Onkels, des Landgrafen von Thüringen, Wilhelm III., theilten sie sich 1485 sowohl in diese, als alle übrige Länder, mit der Bedingung, daß, wer den Theil zu Meißen bekäme, dem andern 100.000 silber herausgeben sollte.
In demselben Jahr starb der Churfürst Ernst, und hinterließ 5 Söhne, – Friedrich III. und
– Johann,
die Nachfolger in der Churwürde,
– Albert, Churfürsten zu Mainz,
– Ernst, Erzbischof zu Magdeburg, und
– Wolfgang, der als Kind starb.
So haben wir in einem kurzen Abriß die Reihe der erlauchten Fürsten, welchen die Stadt Wittenberg theils ihr Dasein, theils ihren ältesten Ruhm und Wohlstand zu verdanken hat, vor unsern Blicken vorübergeführt.
Unter ihrer schützenden Aegide sehen wir die Stadt nicht nur nach und nach sich zu immer größerem Wohlstände erbeben, sondern auch ihre innere Verfassung sich fester und regelmäßiger ausbilden. Sie glich der allgemeinen deutschen Städteverfassung, die sich aus der römischen Municipalverfassung entwickelt hatte.
Im Jahre 1317 finden wir zuerst Cunsules, Rath und Gemeinen genannt, wiewohl diese Verfassung gewiß schon früher existirte.
Bei dem Rathe war damals zugleich die Polizei- und Rechtspflege; daher bei ihm auch die Schöppen und der herzogliche Vogt ihren Sitz hatten.
Die Zahl derselben mußte sieben oder zwölf sein.
(„Ein wunderliches Spiel der Einbildungskraft mit dem Menschen in Verwechslung der Zeichen mit Sachen, in jene eine innere Realität zu setzen, als ob diese sich nach jenen richten müßten, verlohnt sich hier zu bemerken. Da der Mondlauf nach den 4 Aspecten (dem Neulicht, erstem Viertheil, Volllicht und letztem Viertheil) in ganzen Zahlen nicht genauer als in 28 Tagen (und der Thierkreis daher von den Arabern in 28 Häuser des Mondes eingetheilt worden, von denen ein Viertheil 7 Tage ausmacht, so hat die Zahl 7 dadurch eine mystische Wichtigkeit bekommen, so daß auch die Weltschöpfung sich nach derselben hat richten müssen;
vornämlich da es (nach dem Ptolemäischen System)
– 7 Planeten, wie
– 7 Töne auf der Tonleiter,
– 7 einfache Farben im Regenbogen, und
– 7 Metalle geben sollte.
Hieraus sind denn auch die Stufenjahre (7 + 7,
und weil 9 bei den Indiern auch eine mystische Zahl ist,
7 + 9, ingleichen 9 + 9) entstanden, bei deren Schluß das menschliche Leben in großer Gefahr sein soll.
Auch die 12 Zeichen desThierkreises (welcher Zahl analogisch die 12 Richter in England angenommen zu sein scheinen) haben eine solche mystische Bedeutung erhalten.
In unsern aufgeklärten Zeiten ist dieser Aberglaube immer noch herrschend;
– in Italien, Deutschland, vielleicht auch anderswo, wird eine Tischgesellschaft von gerade 13 Gästen für ominös gehalten, weil man wähnt, daß alsdann einer von ihnen das Jahr sterben werde:
so wie an einer Tafel von 12 Richtern der dreizehnte, der sich darunter befindet, kein anderer als der Delinquent sein könne, der gerichtet werden soll.
Aber auch die bloße Größe der Zahlen, wenn man der Sachen, die sie bezeichnen, genug hat, erregt dadurch, daß sie im Zählen nicht einen der Decadik gemäßen Abschnitt füllen, Verwunderung.
So soll der Kaiser von China eine Flotte von 9.999 Schiffen haben. Ärger, ob zwar nicht ungewöhnlich, ist, daß Jemand, der durch Kargen und Betrügen es auf einen Reichthum von 90.000 Thalern baar gebracht hat, nun keine Ruhe hat, als bis er 100.000 voll besitze, ohne sie zu brauchen, und darüber vielleicht den Galgen, wo nicht erwirbt, doch wenigstens verdient.“
S. Kant Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, mit einem Vorwort von Herbart. Leipzig, 183U, S. 46,
Der Wittenberger Rath stand schon in den frühesten Zeiten im größten Ansehen, so daß man oft juristische Responsa in streitigen Sachen von demselben einholte.
So hat zB. im Jahre 1393 der Rath zu Zerbst das hiesige Raths-Collegium, in den Mißbilligkeiten, welche jener mit dem Zerbster Bürger Hans Krüger hatte, einen Rechtsspruch zu thun, und die streitigen Partheien zu vergleichen.
Auf der Rathstube lieset man auf einer kleinen Tafel mit goldenen Buchstaben folgende, nicht unpassend gewählte Worte:
Gleich und Recht theil‘ mit männiglich,
Und nicht nach Gunst das Urtheil sprich,
Den Armen hör‘, seine Noth betracht‘,
Wirst’s bei Gott und der Welt geacht;
Denn wo du hältst unrecht Gericht,
Wird dirs Gott wieder schenken nicht.
Das ganze Raths-Collegium bestand in früherer Zeit, schon im Jahre 1449, aus 3 besondern Räthen, deren Zahl zusammen 24 betrug, und die alle 3 Jahre mit einander in der Regierung abwechselten; daher es damals 3 Bürgermeister, 3 Stadtrichter und 18 Senatoren, außer den übrigen Raths-Officianten, gab.
Diese Einrichtung dauerte bis zum Ende des 16. Jahrhunderts fort. Späterhin, besonders in Folge des 30jährigen Krieges, wurde die Zahl der Rathsmitglieder, auf Verordnung des Landesherrn, vermindert, und das ganze Collegium in zwei Räthe getheilt, so daß nur 2 Consuln waren, welche alljährlich wechselten.
In alten Zeiten
weiter 21
. In alten Zeiten wurden die Bürgermeister MogistH Ci- viuin, MngiMri Cons ul itm, oder and) Pro-Consules, die Stadtrichter Juaices Civitatis, und die übrigen RathsherrcnOonsu- les genannt. I). Benedict Pauli, der 1529 bis 36 Bürgcrmci- slcr war, hat vielleicht als das einzige Beispiel der 2ta das Amt des Rector magnificus der Ztkademic und des regierenden Bürgermeisters der Stadt zugleich geführt. Nach dem Lode dcö Bürgermeisters Georg Heber (gest. 1692) entstand unter den Mitgliedern des Raths große Uneinigkeit, wodurch öftere Commissionen veranlaßt wurden und Sequestrations-Administrationen ein- naten; besonders soll dlwch den Bürgermeister I). Franz Clingc diese Zwietracht veranlaßt worden sein, der, wie Kettner in seiner Nachricht vom Wittenberger Raths-Collegio sagt, dieRcgtmentS- klingc zu scharf schmieden und schneiden ließ, so daß er sein Amr zu verlosten genöthigt wurde. Joh.Ludolph Quenstedt, ein Sohn des berühmten Wittenberger Theologen, erhielt im I. 1702 durch eine besondere Gnade des Landesherrn den Litel eines Lder-Bür- gcnimftcrs, welchen keiner seiner Vorfahren geführt hatte.
Eine wichtige Veränderung mit der innern Verfassung der Stadt erfolgte im I. 1441. Bisher war nämlich das Gericht Eigenthum des Landcsherrn gewesen; in diesem Jahre aber überließ der Churfürst Friedrich der Sanftmüthige „den Ehrsamen Bürgermeister und Raten und ganczen Gemeyne daselbst czu Wütendergk.“ die Gerichte der Stadt „uff cynen widerkonff für taufend guter Rbmuschen Gulden/“) Die Gerichtsbarkeit des
*) Die Urkunde lautet vollständig so: „Wir Friedrich von GotS Gnaden Herzog zu Sachsen, Landgraue in Döringen unnd Markgraue czu Meißen, Bekennen und tbuen für vnnö unnsere Erben und Nachkommen Herzogen zu Sachsen öffentlich mit diesen Driesen für allen, die ihn sehen, hören oder lesen, daß wir unsere Gerichte in der Stadt zu Wittenberg, dem Ehrsamen Bürgermeister, Räthen und ganzer Gemeinde daselbst in Wittenberg unsern lieben getreuen verkaufst unnd ingethan haben, vff einen Wie- derkauff für Lausend guter Rheinischer Gulden, verschreiben und versehen denselben unseren Bürgern solch unser Gericht mit allen ihren Würden und genießen, als wir da» bißher innen gehabt vnnd gebrauchet baden, gegen- wärtiglich mit und in Krafft dieses Briefes, und welches Jahres wir, unsere obgemelten Erben oder Nachkommen das Gerichte Widder lösen, unnd zu unsern Händen bringen wollen, daran sollen un», unsere obgenannte Erben oder Nachkommen, Bürgermeister, Räthe und gemeine der obgenannten unsrer Stadt Wittenberg nicht irren, sunoer am Verzug vor solche abgerürte Summe alS Tausend gute Rheinische Gulden widder zu lesen geben, und so wir, unser obberürten Erben oder nachkommen ihnen die bezahlt und genüge darumb gemachet haben, AlSdann sollen sie uns dieselben, unsern Erben oder Nachkommen des Gerichts lediglich wieder abelceten, und diesen unsern Brief wlddergeben, ohne alles gerehede, Aust) so soll ihnen unser Voigt daselbst, der setzund ist. oder hernacher kommen wird, Dieweilen sie das Gerichte inne haben, darinnen nicht irren, oder ingreiffen, Ju ubrkund haben wir vor uns, unsere vorberürten Erben und Nachkommen unser Zu-
Rathes war indeß bloß in den Stadtmauern ciugeschlofsen, daher er das peinliche Gericht auf dem Markt halten mußte. Die Gesetzbücher, wornach man in älttwer 3cit hier richtete, wa- rcn der Sachsenspiegel, die Magdeburger Wiilkühr und andere Wikthume, die jährlich einmal vorge lesen wurden.
Zn den ältesten Rech tc n der Stadt, die sie schon im 13ten Jahrhundert besaß, gehörten folgende: ») das Recht, einen Magistrat zu erwählen, und alle Stadt- und Unter-Offizianten zu bestellen; b) die freie Verwaltung der Stadt-Commungüler; c) die Anordnung und Handhabung der Stadt-Polizei; <l das Jus colledaiidi, oder die zur Erhaltung des allgeuninen Siadt- Wcscnö nöthige Erhebung von Steuern und Abgaben; e das Recht, Hand Werks gilben unter Bezahlung eines gewissen Werkgeldes zu errictm»; s‘ das Recht, Statuten zu entwerfen und zu sanctionircn; tz-) das Recht, die Stadt zu befestigen und zu vcr- rhcidigcn; h) das Bannrecht innerhalb einer Meile um die Stabt herum. Das ganze Weichbilds-Recht erstreckte sich auf den Burgbann außerhalb der Mauern, und bestand in folgenden wesentlichen Punkten: 1) die Guter binnen der Stadt-Landwebren waren Weichbildsguter und Stadtdingpflichtig; 2) die darüber entstandenen Streitigkeiten gehörten vor das Stadt-Gericht; L) die Stadt-Küren und Statuten erstreckten sich auf die Wcich- bildsgüter außerhalb der Slall innerhalb ihrer Landwehren; 4) die Stadt hielt ihre Landwehren geschlossen, und ließ sie durch ihre Landw^brer bewachen; 5) von den durch die Stadt-Landwehren , sowie ans und durch die Stadt selbst gebenden Fuhren erhob sic eine Accise unter dem Namen eines „Reugeldes, Genuin, denariiis portar, vedigal. Jeder Besitzer eines Weich- bnd-Gutcs mußte das Burger-Recht gewinnen.
Zu diesen Reckten der Stadt kam ferner das Patronat- und C o U atu r-R e ckt über die geistlichen Stellen, welches der Rach schon frühzeitig erhielt. Heinrich Schenk von Schenkendorf stiftete 1331 dem heiligen Georg und Erbard einen Altar in der Parochialkirche, und schenkte demselben das DorfLubezk mit dem Schulzenlchn und dem Fleischzebcnr von zwei Hufen im Dorfe Lubesdorf. Nach einer Urkunde desselben Jahres bestätigte der Churfürst Rudolph diese Schenkung, indem er sich alles Eigen- tbumsrech:s begab. Der Stifter trat das Altarlchen an den Rach ab, wenn seine Kinder ebne Leibes-Erben sterben sollten. Rudolph Vuerstein wies ebenfalls 1371 zur Untnballung eines Altars das DorfBcrkow an und verlieh dein Rathe dasPatronar- Recht über diese Stiftung. Die Consirmakions-Urkunde dieser
siez?! an diesen Brief lass’» chanqen, K,b>n zu Lipziak nach Gebnetb Vier- zeynhunbert darnach im Elnundvierzigsten Zacc ain Dienstage nach Jurica.“—
Verleihung 00:11 Herzog Wencrslans und Itlbcrt enthält die be* sondere Bestimmung, der Rath feilte allezeit dieses Legat cntwc- der dein Schulmeister oder dem Stadtschreiber verleiben.
Schon früher erhielt der Ratb das Patronatrccht über da» Dorf Döbien durch eine Stiftung der Herzoginn Agnes, welche im 3- 1301 dieses Dorf mit den» Kirchlehn und allem Zubehör dem Hospital zucignete.
Au den ältesten Rechten der Stadt gehörten außerdem noch folgende: »1 das Münzrecht, das sie gegen ein jährliches Münzgeld von 14 Mark ansubte; I» die n iederc Jagd aus den Stadtfeldern, welches Recht ihr bereits im Z. 1424 bestätigt wurde; o das Mar ktrccht -und der Budcnzins auf dem Kaufdanse und den daran gebauetcn Bilden, den sie 1354 vorn LandesheMl käuflich erhielt, inib der von den Gcwandschneidern, Swubmachern, Fleischern und Bäckern bezahlt wurde; st» dic A 011 = undGl eitsfreibe it durch das ganze Herzegthum Sachsen.
Eine der ältesten Abgaben der Stadt war der Schoß, der sowohl dem Landesfürsten, als and) dem Stadt-Rath von allen beweglichen »ind unbeweglichen Gütern alljährlich zu Galli entrichtet wurde. Nach dem churfürftlichen Abschied vom I. 1449 mußte jeder Einwohner sich nach seinem Vermögen abschäben lassen und von jedem Schock Geldes einen Groschen entrichten. Demnach erhielt der Landesherr die sogenannte llrbe te oder Iahrrente, nämlich 50 Mart Silbers, statt der früherm Ab- gabcn, gemäß der schon oben erwähnten Verschreibung des Herzogs Albert II. vom I. 1293. Diese Iahrrente war aber schon 1308 bis auf 100 Mark Silber gestiegen. Da die Fürsten damaliger Zeit bis zur Einführung der Tcrritorialsteuern häufig Anleihen bei ihren Städten meistens gegen Verpfändung der städtisch-landesherrlichen Einkünfte machten, so mußte sich Wittenberg auch mehrmals dergleichen Verpfändungen ihrer Iahrrcm gefallen lassen. So wurden von dem Landcsberrn verpfände 1) 6 Mark im I. 1368 dem Kapitul zu Acken; 2i 48 Mar 1370 den Bürgern zu Magdeburg; 3) 68 Schock 1383 der Stadt Willenberg selbst, für die geliehenen 682 Schock Böbm. Groschen zur E nlöümg des Schlosses Bitterfeld, welche späterhin der Churfürst Ernst 1467 mit 1364 Gchwerdtschockcn wieder ablöstc; 4) 10 Schock im I. l 384 gleichfalls der Stadt Wittenberg für geliehene 100 Schock Böbm. Grossen; 5) 11 Schock 1385 Cime Womannen und dcnr Rathe zu Wittenberg, für ‚Ablösung der 100 Mark, welche der Landesherr 1370 von der Stadt Magdeburg erborgt batte. Außerdem mußten vorgeschoffen werden im I. 1356 von der Stadt Wittenberg 200 Schock, wofür der Churfürst Rudolpb 2 Pf. Wochengeldes w Zittau verschrieb; im I. 1384 20 Scheck, deren Ersah der Churfürst Wenzel an das Amt
Schlieben verwies; im I. 1388 114 Schock, welche derselbe am St. Marcustage wicdcrzugebcn versprach. Obgleich mm auf diese Weise der Schoß vielfältig verpfände! war, so forderte dennoch der Churfürst Albert III. bei seinem Regierungsantritte 1419 das frühere Schoß-Quantum, ein Ansinnen, das die Bürger ernstlich zurückwiescn. Zur Beilegung dieser Mißheüigkeit wurde der Markgraf von Brandenburg zum Schiedsrichter erwählt, und von demselben die Sache im I. 1421 folgendermaßen entschieden: „auch scheiden wir von des Geschob wegen, darum der obgenannte unser Schwager die genannte von Wittenberg itzt gebethen hat, daß sie ihm l30 Schock uff St. Bartholomaci Lage künftig bezahlen, llnd die andern 200 Schock uff unsrer Frauentag- Lichtmeß darnach schierft-künflig bezahlen.
Eine andere dem Landesherr« zu entrichtende Abgabe war das Küchen gelb. Der Churfürst WcnccSlauS verpfändete dasselbe im I. 1385 mit 5 Schocken jährlichem Zinse dcmStadt- Ratbc für 50 Schock Darlehn, bis endlich Friedrich der Streitbare in seiner Confirmation der Stadt-Privilegien 1424 dasselbe gänzlich erließ.
Das schon früher erwähnte Grundcigcnthum der Stadt mehrte sich in der Folge theils durch Kauf, theils durch Schenkungen. Zm I. 1440 erkaufte Rath und Bürgerschaft das Dorf Dießen von Albrecht von Lipzeks, Ritter zu Bärwaldc mit Leben, Hölzern^ Aeckern u. s. w. für dritthalb hundert Rheinische Gulden. Zm Z. 1454 verkauften Caspar und Balzer, Gebrüder Creysikow an die Wittenberger Gemeine zwei Gehölze, den großen und kleinen Bug in der Trebitzer Pflege gelegen, auf einen Wiederkauf für 80 gute ß.
Mit dem Entstehen der Landftandschaft der Städte erhielt Wittenberg auch das Recht, die Landtage zu besuchen w^ über die Verwilligung und Anlegung der Steuern zu berathschlagen. AIS Hauptstadt des Hcrzoglhums hatte cS das Directorium, den Borsitz t>nd die erste Stimme bei den Städten und nahm die LandtagS-Abschiedc in Verwahrung, sowie cs auch zugleich die erste Stelle im Ausschuß behauptete. Zu diesem engeren Ausschuß gebürten außer Wittenberg die Srädtc Leipzig, Dresden und Zwickau, welche die vier Vorsitzenden Städte waren; außerdem noch Freiberg, Chemnitz, Langensalza und Torgau. Nachdem aber im Z. 1547 die Cburwürde auf die Albertinischc Linie über- gegangen war. und die nachfolgenden Cbtirfürstcn in ihrer Residenz Leipzig die Landtage hielten, brachte der Rath daselbst den Vorsitz an sich, und obgleich der Wittenberger Rath 1603 bei dem Landeshcrrn dagegen protestirte, wurde dieses Recht doch der Stadt Leipzig zucrkannt. Da in den früheren Jahrhunderten die Anlegung der Steuern nicht regelmäßig alle Jahr erfolgte, som
tcrn nur in biingcnbcn Nothfällen angcordntt wurde, so wurden damals auch keine beständigen Oder-,Kreis- und Unter-Einnehmer angestellt, sondern die ersten beiden wurden N^u jedesmal besonders dcputirt, dis gegen das Jade 1500. wo besondere Abgaben an Vermögen-, Kopf- und Landsteucrn alljährlich eingcfordcrt wurden. Vis zum I. 1640 mußten immer die Unter-Obrigkeiten in den Städten die Stelle der Unter-Einnehmer vertreten; nach dieser Zeil aber wurden in allen Städten und Aemtern besondere Steuer.-Einnehmer angestcllt. Demnach wurden im I. 1451 zwölf Adlige nebst den Bürgermeistern zu Leipzig, Dresden, Wit- tendcrg, Torgau, Zwickau und Pegau verordnet, welche Ober- und Kreis-Einnehmer in einer Person waren. Im I. 1495 wurde» zur Einnahme deS Gemeinen – Pfennigs aus des Raths Mitte 7 Schatzmeister oepulirt, undvomLandesherr» 6Com- miffarien erwählt.
Eine wichtige Stelle in der städtischen Verfassung nahm das Zunftwesen ein. Der Rath mußte den alteren Innungen und der ganzen Gemeine Rechnung von seiner Verwaltung oblegen. In der frühesten Zeit waren nur vier Handwerkszüuftc, die der Bäcker, Fleischer, Schneider und Schuhmacher, zu welchen im I. 1350 noch die Gewandschneider und Gerber kamen. Die übrigen erhielten erst späterhin besondere Ordnungen. Der In- nungsbrief der Bäcker oom I. 1424 enthalt folgende Bestim- nttmgrn: „Zum Ersten sollen die Bäckerwerken under irrn Werg- genossen alle Iabr zween Meister kiesen mit Rate aller der. die in dem Werke syn, dieselben zween Meister, als die gekoren werden, sollen schweren vor unser Radmann, das sie uns llndc utiserc Stadt zu Wittenbergs vor zwietracht und ufflauffte bcwaren wollen von Iren werkgenossen, und sollen den Friede geboten zu Halden, wer zum Andern die Innung des cgenanmen Werks gewinnen will, der soll das suchen vor unsere Radmann zu Wit- tenbergk und vor die meister deö egenannten Werks lind soll geben uff unser Radhuß cyn halb schog breiter bemischer groschen und zwei Pfund wachs und daffelbc den gewerken u. s. w.
Nach den Artikels-Briefen der Fleischer vom I. 1422 und 1424 wurden denselben die Fleisch-Scharren erblich überlassen; wer Meister wurde, mußte geben der Stadt einen Vierding und zwei Pfund Wachs, lind den Gewerken“ eben so viel.
Der Artikelobrief der Schneider vom I. 1460 bestimmte unter Anderkm Folgendes: „Kein Schneider sollte eine Meile Wegs nahe der Stadt dasselbe Handwerk treiben, er sei denn vorher Bürger geworden unb habe gezahlt dem Herzog zwanzig neue Groschen und zwei Pfund Wachs, cbcndaffclbc dem Rathe und der Innung. Bei der Prüfung eines Gesellen, der Meister werden wollte, sollte gefragt werden, ob er auch wisse anzugebcn,
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