Wer den besten Schuß tat, galt für das laufende Schützenjahr als König und erhielt den Königspreis.
Seit den ältesten Zeiten der Schützengesellschaft wurde die Königswürde demjenigen zugesprochen, der das letzte Stück vom Rumpfe des Vogels herabholte.
Im Jahre 1863 aber wurde beschlossen, diese Würde dem Schützen zuzuerkennen, der den besten Schuß nach der Scheibe tat.
Die Schützen konnten sich jedoch mit dieser Einrichtung nicht befreunden, und 1868 wurde sie bereits wieder zugunsten der alten, noch heute geltenden Bestimmung aufgehoben.
Von altersher wird der Schützenkönig unter Ehrengeleit und unter Vorantritt der Musik bei dem jährlichen Schützenfest aus der Stadt zum Schießplatz und von diesem zurück in die Stadt geführt.
Diese Schützenmusik hatte anfangs die einfachste Form.
Im Jahre 1542 wird nur ein Pfeifer und ein Trommelschläger erwähnt.
In einer „Resolutio“ vom Jahre 1732 wird bestimmt, daß die Musik aus einem Chore von sechs Mann bestehen soll,
„so mit Pauken, Trompeten und anderen Instrumenten aufzuwarten haben, vor die solange das Schießen gange Woche – Donnerstag ausgenommen – währet“.
Hierfür wurden im ganzen 4 Taler gezahlt.
Außerdem hatte der Schützenkönig an die Musik zu entrichten:
– für die Einführung vom Schießplatze nach der Stadt 2 Taler,
– für die Ausführung aus der Stadt oder aus dem Schießhause nach dem Festplatze 1 Taler.
Im Jahre 1852 wurde der Schützenmusik seitens der Behörde verboten, die Reveillen, den Generalmarsch und den Feuerlärm, welche als Signale für das Militär vorgeschrieben sind, zu spielen.
In bezug auf die Zeit des Schießens war im Laufe der Jahre mannigfache Unordnung eingerissen, so daß der Rat der Stadt im Jahre 1706 sich zu einer besonderen Verordnung veranlaßt sah, in der bestimmt wurde, daß Montags und Dienstags der Hauptvogel und Mittwochs der Gesellenvogel abzuschießen sei.
„Am Donnerstag ist Auszug für die ganze Bürgerschaft, und Freitags hat das Fest ein Ende, damit die Bürgerschaft nicht die ganze Woche verderben und durchbringen soll.
Wenn die Vögel nicht abgeschossen werden an den Tagen, so sind die letzteren Stücke abzunehmen und die darauf ruhenden Gewinne der Schützenlade zu überweisen.“
Hin und wieder kam es während des Schießens zwischen den beteiligten Personen zu unliebsamen Streitigkeiten.
So berichtet der Schützenhauptmann unter dem 17. Juli 1706 folgendes:
„Die Zimmerleute sind beim Abschießen des Vogels und beim Auszug der Bürger beordert worden, mit ihren einheimischen Gesellen vor der Bürgerschaft mit ihren Äxten vorweg zu ziehen, welches sie auch gethan haben.
Beim Einzug haben sie sich aber geweigert und besondere Musik verlanget, die vor ihnen marschieret.
Da sie nicht nachgekommen, und der Zug schon im vollen Gange gewesen, so sind die Meister samt Gesellen mit 2½ Thaler bestraft worden mit der Aufforderung, innerhalb 4 Wochen zu bezahlen.
Im selben Jahre ist auch der Vogel, nachdem der Schütze Eßbach geschossen hatte, in zwei Stücken herabgefallen.
Ein Theil der Schützen hat den Eßbach als König proklamieret, während der andere Theil den Vogel wieder zusammengenagelt und einen neuen König erwählet hat.“
Der Königspreis bestand ursprünglich aus einem goldenen Ring.
In der Schützenrechnung vom Jahre 1475 heißt es unter den Ausgaben ausdrücklich:
„Einen Ring dem, der den Vogel schoß.“
Eine Zeitlang erhielt der Schützenkönig neben dem Königspreise noch eine Fahne (Schießfähnchen), wie sie auch jedem anderen Schützen, der einen namhaften Treffer erzielte, gereicht wurde.
Im Jahre 1607 aber wurde beschlossen:
„Es soll kheinem König oder anderem hinfüro neben dem Gewihn (Gewinn) eine Fahne gereichet werden, wollte aber einer oder der andere eine Fahne haben, soll ihm umb sein Geldt eine machen zu laßen frey stehen, der Gesellschaft Lade unschädlich.“
Zu den Verpflichtungen des Schützenkönigs gehörte das Ausrichten des Königsschmauses.
Im Jahre 1664 wird bestimmt:
„Was die Speisung anlanget, soll nicht mehr denn drey Gerichte gegeben werden. Wehr aber nicht mit schießen will, soll hiervon nebenst Führung einiger Gäste außgeschloßen seyn.“
Aber bereits im Jahre 1732 weist der Königsschmaus eine Fülle von Gängen auf.
Es heißt darüber in der betreffenden „Resolutio“:
„Des Königs Schuldigkeit soll seyn, die sämtlichen Schützen, so bey dem Hauptvogel würcklich mitgeschoßen, und ihr Geld eingeleget, folgender gestalt zu tractiren, als:
– 1. Ein Stück Rind Fleisch oder Hüner.
– 2. Ein Gerichte Fische.
– 3. Einen Braten.
– 4. Einen Schincken oder Krebße.
– 5. Gebackenes oder Kuchen.
– 6. Butter, Käße, Brodt und Semmel.
– 7. Bier, Toback und Pfeiffen.
– 8. Frantz Brantwein oder sonsten Aquavit,
– 9. es sey denn, daß er die Compagnie mit ein Glas Wein bedienen wolte, welches ihm frey stehet.
Dazu wird obendrein noch bemerkt:
„daß der König dieses Tractement nicht geringer einzurichten hätte, es wäre denn, daß er sich selbst ein Honeur daraus machte, und die Compagnie besser tractiren wolde“.
Die Ehre, Schützenkönig zu sein, war also nicht nicht ganz billig zu haben, zumal demselben durch eine weitere gleichzeitige „Resolutio“ noch folgende Ausgaben auferlegt wurden:

Unter diesen Umständen ist es erklärlich, daß die Königswürde nicht sehr begehrt war.
Es wird deshalb auch im Jahre 1737 darüber geklagt, daß viele
„daß mit dieser Würde verbundene Incommodum verabscheuen, wie man denn auch wahrgenommen, daß einige, wenn es auf die letzt gekommen, beym Schuß entweder geheuchelt oder gar abgegangen, woher gefolgert, daß ihnen die Lust zur Last geworden.“
Es wird deshalb erwogen:
„Ob es nicht gefällig und practicabel sey, den König-Schmauß auf die Arth, wie er bisher gewesen, abzuschaffen und es auf eine andere Arth zu reguliren.
Es soll nehmlich der Schützen-König nicht verbunden seyn, sich weder zur Stadt herrein noch herraußführen zu laßen, sondern allein in und aus dem Schieß-Graben, da er denn die resp. Herren Schützen, so ihm ein und ausführen, jedes mahl vor die Honneur der Begleitung mit ein Glas wenigstens guten Frankenwein und Kuchen oder sonst ein Gebackenes zu tractiren schuldig seyn soll, jedoch hat er nicht mehr als zehen Thaler beym Einzuge und fünff Thaler beym Auszиде zu verwenden nöthig, weil es auf nichts mehr als die Gesundheit des Schützen-Königs und der versamleten Compagnie zu trinken angesehen vor zu soviel gantz hinlänglich seyn kann. Bestünde aber ein Schützen-König darauf, sich auf nachstehende Kosten zur Stadt ein- und ausführen zu laßen oder sonsten vor seyn plaisir und Spesen die Compagnie propre zu tractiren, soll ihm solches gar nicht gewehret noch verbothen seyn.
Wenn man nun diesen vorstehenden Aufwand nebst dem, was der Schützen-König sonsten al‘ ordinair abzugeben gehabt hat, von deßen Einnahme abrechnet, verbliebe ihm wenigstens preter propter 12 Thaler als ein Cucrum übrig, wie aus nachstehender Einnahme- und Ausgabe-Rechnung zu ersehen ist.“
Die Einnahmen des Schützenkönigs werden wie folgt berechnet:

Die Einkünfte und Ausgaben des Schützenkönigs haben im Laufe der Zeit mannigfache Wandlungen erfahren.
Zurzeit erhält dieser 150 Mk. bar, dazu den Königsstern (im Wert von 20 Mark) und den silbernen Königsbecher (i. W. von 30 Mk.). Eine bindende Verpflichtung, die Schützen zu regalieren, besteht für ihn nicht mehr, aber selbstverständlich hat es noch immer jeder Schützenkönig für seine Pflicht gehalten, außer der Stiftung einer Denkmünze zum Königsschild die Schützen in entsprechender Weise zu bewirten.