Schon frühzeitig wurde das Bürgerwehrwesen unserer Stadt durch besondere Ordnungen geregelt.
Die erste aktenmäßig nachweisbare Ordnung, welche für die Schützen in Frage kommt, stammt aus dem Jahre 1430.
Danach wurde die Stadt aus Gründen der Verteidigung in vier Viertel eingeteilt:
– Das erste Viertel das hebt an mit dem Haus Bulin und endet sich an der Bruderstrate (Juristenstraße) und sind 4 Hoptlüte:
Klaus Bule,
Klaus Lück,
Paul Schulte,
Frantze.
– Das zweite Viertel hebt an bei Hans Wilhelm bis an das Elbthor und die Schmeergasse bis an Grafe, die Bruderstrate und die Bormeesterstrate, sind 4 Hoptlüte:
Caspar Crappe,
Hans Nildecke,
Klaus Schulte,
Hans Michel.
– Das dritte Viertel hebt an bei der Bormeesterstrate und geyht durch die Jüdenstrate und wieder zurück bis an das Haus von Klaus von Aken, sind 4 Hoptlüte:
Mathes Rudolff,
Hans Rudolff,
Hans Lütke,
Hans Tornow.
– Das vierte Viertel hebt an bei Klaus von Aken bis an Hans Wilhelm, sind 4 Hoptlüte:
Peter Brackauwe,
Lobbese,
Drews,
Tzemenik.
Im Jahre 1449 wurde eine neue Ordnung erlassen, welche über die Waffen, welche in jedem Bürgerhause vorhanden sein mußten, Bestimmungen traf.
Diese Ordnung wurde im Jahre 1504 von neuem bestätigt.
Die erste spezielle Schützenordnung ist die im Jahre 1592 gegebene
Ordnung der Büchsen-Schützen zu Wittenberg.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„Wir Bürgermeister und Rathmanne der Churstadt Wittenberg vor uns und unsere Nachkommen hiermit öffentlich verkünden und bekennen.
Das wir von der Erbarn und löblichen Gesellschaft der Schützen allhier, bittlichen angelanget worden, ihnen hernach folgende Ordnung und Artikel, derer sie sich untereinander einhelliglichen vereiniget und verglichen auch bishero unter ihnen brauchlich gewesen günstiglich zu Confirmiren und zu bestetigen.
Nachdem wir dann solche ihre bitte und suchen nicht vor unziemlich vermerkt, auch ohne das geneigt solche nötige lebung nützlich zu befördern, als haben wir ihnen solche übergebene gefaßte Artikel, wie dieselbige hernach folgen vom Ampts und Obrigkeit wegen bestetigt und Confirmiert.
Erstlichen.
Es soll jerlich auf den Tag Fabiani Sebastiani einer aus der Büchsen-Schützen Gesellschaft zu einem Hauptmann gekoren werden, welcher sampt zwei zugetane Beysitzer allerley Brüche und Mangel, so sich in unserem Schießgraben zutragen oder für fallen möchten, der billigkeit nach schlichten und hinlegen und über diese hiernach geschriebene Artikel stodt und feste halten sollen, die Verbrecher in ernste straff nemen und nach Vollendung des Jars der Gesellschaft von aller Einname und Ausgabe auf gemelten Tag Fabiani richtige rechnung tun.
II.
Es soll niemand um unseres Gnedigsten Herrn Kleinodt oder Hosentuch zu schiessen zugelassen werden er sei den unseres G. F. und Herrn Hofgesinde und Bürger oder Bürgers Son allhier, das Hosentuch soll auch niemand gefolget werden, er habe denn sechs Sontage darumb geschossen.
III.
Keinem sol das Hosentuch mit einer geliehenen Büchsen zu gewinnen gestatten werden, er habe denn einen scheinbaren wandel an seiner eigenen zu erweisen, als dann soll ihm auf besichtigung der Verordneten zu schiessen vergünnet werden.
Da aber einer umb vorteils willen, aus einer anderen Büchse scheust, sol er 5 groschen straff geben.
Die aber vor Handwerks wegen schießen, sollen hiermit nicht gemeint sein.
IV.
Es sol niemand zwei Kugeln auff ein mahl oder gefiderte Kugeln schiessen auch keine gereiffte geschraubte oder holnntichte Büchsen brauchen, bey verlust des gewins, so er den Tag gewinnen kann.
V.
Es soll auch ein jeder mit freyen schwebenden Armen schiessen, da aber einer befünden, daß er einen Vorteil mit einem Instrument im Ermel brauchen würde, der soll das Rohr samt Aller zugehör der Gesellschaft verfallen.
VI.
Es soll sich keiner am Schießtag zur Scheiben oder Mauern versuchen, bey straff 1 groschen.
VII.
Alle Sonntage, wenn man schiessen will, sol der Zieler die Taffel aushangen, darnach sich die Schützen zu richten haben, und sol sich dann ein jeder Schütz, so zu schießen willens ist, um 12 Uhr in den Schiesgraben verfügen und nach endlicher vereinigung der Einlage anfangen zu schiessen, so aber einer, wenn ein renn herumb geschossen ist, keme, so soll er denselbigen Tag nicht zugelassen werden, er wollte denn den verseumten Schos fallen lassen.
VIII.
Auf ein Hosentuch, so offt man darumb scheust, sol ein jeder Schütz 2 groschen einlegen.
Auf die Beywette aber soll ein jeden frey stehen einzulegen.
IX.
Man soll auch einen Sonntag umb den anderen, wechselweise, als den einen Sonntag den besten den andern Schiestag die meisten Schüsse schießen.
So aber die Schützen auf einen Schützenhoff oder Landtschiessen geladen werden, so sollen die Schützen um derer willen, so dahin ziehen wollen, vier Sonntage vor demselben schiessen, die meisten Schüsse, damit sie sich üben können, zu schießen macht haben.
Χ.
Wann einer ausscheust, ehe denn er eingeleget, oder solches dem Hauptmann zuvor angezeigt, der soll 1 groschen verbüssen und soll ihm der Schuß vor full gelten.
ΧΙ.
Ein jeder, so in den Standt tritt und schiessen will, der soll den Zieler für gefehrlichkeit mit der Glocke oder mit dem wort „Abe, Abe“ warnen und mit leuten nicht ablassen, er habe ihn denn die Fahne gewiesen, damit er ungeschewet schiessen mögen.
XII.
Es soll auch kein Schütz den andern, so im Stande stehet, und schiessen will, einreden oder seiner spotten, bey straff 8 pfennige, so aber einer von dem andern seiner notdurft nach gerufen würde, der sol der straf befreyet sein.
XIII.
Am Stande sol keiner dem andern fürlegen oder vortreten, es geschehe denn mit des andern willen, bey straff 4 Pfennig.
Die Haubtleut aber oder schreiber sollen hiermit nicht gemeint sein.
XIV.
Auch kein Schütz mehr Schüsse tun, denn auf jeden Schiestag von den Schießgesellen bewilligt worden, oder soll 5 groschen straff geben.
XV.
Ob auch jemand eine Büchse im Stande dreimal versagt, sol er den Schuß verlustig sein.
Das Rohr aber sol er ohne Vorwissen der Haubtleute nicht aus dem Stande tragen, so aber jemand solches überginge, sol er 1 groschen verbüssen, so aber ein unrath (Unglück) da Gott für sey, daraus anstünde, sol er den Gerichten befohlen sein.
XVI.
Ob ein Schütz die Scheiben trifft, und nicht gar durchscheust, oder einen sichtbaren Prellschuß thete, so sol ihn der Schuß nichts golten, so aber der Schuss aufs duppelt Bredt oder auf einen Ast wore, soll ihm der Schuß bleiben, desgleichen so Bley auffin rande zu erkennen ist.
XVII.
Wenn auch der Zieler einem Schützen einen Schoß übersiehet und auffbesichtigung der Spur gefunden wird, so sol der Zieler, so offt es geschieht, 8 pfennig verbüssen, so aber ein Schütz, sich des Zielers weisen nach nicht begnügen und den Schuß durch des Haubtmanns bewilligung besehen lesset und kein getroffener Schuß gefunden wird, so soll der Schütz 4 pfennig straff geben.
Darum soll keiner für den Schirm gehen, er werde denn durch die verordnete hinaus geschickt, oder soll 6 pfennig verbüssen.
XVIII.
Welcher das Beste an einem Schießtage erlanget, der sol den nahnsten Sontag hernach einen frischen Kranz, ehe man zu schießen anfahet, in Schießhaus bringen, oder denselben mit einem Groschen lösen und so man zu schiessen angefangen hat, so sol dem ersten Treffer der Kranz gegeben werden, derselbe sol weiter warten, auf den nehnsten Treffer und ihn den Kranz aufsetzen, wo ers aber nachlest, bis so lange ein ander geschossen, und getroffen hat, sol er 2 Pfennig straff geben.
XIX.
Als Lösegeld sol also gegeben werden von einem Hosentuch 1 Groschen und von anderen gewöhnlichen gewinnen von jedem Groschen 1 Pfennig, bis auf den Ritter, ob aber der gewinn so viel weren, mögens die Haubtleute ordnen, doch das der Gesellschaft keine Beschwerung aufgelegt werden.
XX.
Keiner sol Feuer in das Schießhaus tragen, noch dem andern ohn erlaubnis über sein Schieszeug gehen, so offt das geschiehet 6 Pfennig straff geben.
ΧΧΙ.
Den straffalligen sol kein Schuß zu thun erlaubt sein, bis sie ihre verwirkte Buß erlegt haben, bey straff, so offt es geschieht 4 Pfennig.
XXII.
Keiner soll Gott lästern oder böse Fluchwörter von sich geben, auch nicht bey Gottes Namen oder desselben allen Zunamen, wie die genenet werden, schweren noch fluchen, bey straff 2 Groschen so oft es geschieht, dazu keinen Schützen böse Wort geben, noch Lügnerstraffen oder einig gedenk mit ihm ansehen, bey straff 2 Groschen.
Jedoch der Obrigkeit an ihren Gerichte nichts benommen.
XXIII.
Ob auch irgend ein Schießgesell mit dem andern um Schaltwort oder sonst sich veruneinigen und einen Hader anrichten oder zu unfrieden würden daraus raufen, schlagen oder sonsten andern mißhandlungen erfolgete, sollen die Schützen solches den Gerichten anzuzeigen verpflichtet sein.
XXIV.
Welcher am Sontag den Ritter gewinnt, der sol dem Zieler die Scheiben helfen abnemen, der aber das Hosentuch oder vortel gewonnen, sol folgenden Sontag zu rechter Zeit die Scheiben besehen und hengen helfen oder aber von wegen notwendiger Gescheffte einen andern Schützen darzu vernügen, bey straff 6 Pfennig.
XXV.
Die Haubtleute sollen alle Schießtage, die Schützen so geschossen, mit Namen ins Register schreiben, und dasselbige nach Vollendung des Abschießens einem Erbaren Rath aufs Rathaus übergeben.
XXVI.
Wenn auch einer von der Gesellschaft nach Göttlichem willen von dieser Welt geschieden, so sol der Haubtmann auf anhalten den Zieler herumbschicken und alle Schützen zum Begräbnis auffordern lassen und bestellen, das die Jüngsten die Leiche ehrlich zu Grabe tragen, aber in sorglichen und gefehrlichen Zeiten, sol niemand darmit beschweret werden, und welcher dann ohne gnugsam entschuldigung aussen bleiben würde, sol 1 Groschen straff geben.
*
Confirmiren und bestetigen solche vorgeschriebene Artikel hiermit und in Kraft des Briefes wissentlich, und befehlen darauf allen und jeden Bürger denselben bey Vermeidung der berürten Straffen unverbrüchlich nachzukommen und dawieder keines wegs zu handeln, wie wir denn den Schützen bey denselben zu jeder Zeit, so viel an uns ist handhaben und erhalten wollen.
Doch behalten wir uns und unsern Nachkommen zuvor, solche Artikel nach gelegenheit der Zeit und notdurft unsers gefallens zu verendern und zu verbessern.
Alles treulich und sonder gefehrde.
Des zu warer urkundt haben wir unser und gemeiner Stadt Insiegel hier zu unde wissentlichen auffdrücken lassen.
Geschehen und geben zu Wittenberg in den heiligen Oster Feiertagen anno Christi 1592.
Die vorstehende Ordnung wurde revidiert und neu bestätiget in den Jahren 1607 und 1727 und mit einigen Zusätzen versehen.
In der revidierten Ordnung vom Jahre 1607 wird zum ersten Male die Zuziehung des vom Rate verordneten Schützenrichters erwähnt und dann in vier weiteren Artikeln folgendes verfügt:
a)
So soll auch kein Büchßen-Schütze am Schießtage unter wehrenden schießen auf die Kegel schieben, weil die andern dadurch sehr bißhero aufgehalten und in schießen vor Hinternütz befunden, auch keiner auff der Schützen Kegelplatz zugelaßen werden.
Wan auch ein Bürger oder Schütze in der Schützengesellschafft Beliebung mit zu trinken hätte, soll er, er komme gleich langsam oder zeitlichen, die volle Zeche andern zu zahlen verbunden gleich seyn.
b)
Wenn auch ein Schütze oder mehr am Schießtage nach geschlagener Uhr, und (wenn) die Schützen ein Renn (Reihe) oder mehr herumb geschoßen, ankommen und ihre Schüße vor voll nachthun oder mit einbringen wollten, sollen ihnen die versäumbte Schüße nicht zugelassen werden.
Dergleichen wenn die Herren und Schützen ihr jährlich abschießen halten, darzu gemeiniglich zween Tage gebrauchen, und einer oder der andere den ersten Tag nicht darzu erscheinen würde, in der meinung, die Schüße, so den Tag von anderen verrichtet, den andern Tag mit einzubringen, so sollen ihnen solche versäumbte Schüße nicht nachzuthun gestattet, sondern dieselben verlustig seyn. Welcher Schütze auch ein Hosentuch gewonnen und den abschießen ohne genugsame erhaffte entschultigung nicht beywohnen würde, soll demselben von dem gewonnenen Hosentuch drey Groschen abgezogen und in die Schützenlade eingeandtwortet werden.
c)
So auch Einer oder das andere Handwerk seine Schützen nicht schicken würde, soll das Handwerck den Rath daß außenbleiben mit einen Silber Schock straffe und der Schützengesellschaft Lade mit zwölf Groschen verbüßen.
d)
Zuleht soll es mit den Vorteln gehalten werden wie zuvor, nehmlich, daß Einer nicht mehr denn zwey Vortele auß der Laden und zwey frei Vortele gewinnen soll, damit sich ein anderer auch eines Vortels zu getrösten habe, und sollen die Musqueten. Vortele gleichfalls hiermit gemeinet seyn.
*
Nach mehreren Seiten hin bemerkenswert ist die im Jahre 1810 erlassene „Zug und Wachtordnung“, aus der wir nachstehend die wichtigsten Bestimmungen hervorheben:
§ 1.
Da die gesamte bewaffnete Bürgerschaft allhier aus drei Compagnien, nähmlich aus 2 Grenadier- und 1 Schützen-Compagnie besteht, und jede dieser Compagnien
– 1 Hauptmann,
– 2 Lieutenants,
– 1 Adjutanten,
– 1 Fähnrich,
– 1 Feldwebel,
– 2 Sergeanten,
– 6 Corporale und
– 2 Tambours hat,
alle 3 Compagnien aber ein Corps oder Bataillon bilden, dem ein Mitglied des Senats als Oberhauptmann vorsteht, so springt von selbst in die Augen, daß keine Compagnie vor der anderen irgend einen Vorzug hat, sondern alle drei einen ganz gleichen Rang haben, indem alle Mitglieder derselben als hiesige Bürger gleichen Schutz und gleiche Rechte genießen.
Sollte aber dennoch einer ein Mitglied von gleichem Grade bey einer anderen Compagnie beleidigend oder verächtlich behandeln, so soll das nach Beschaffenheit der Umstände durch Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet werden.
§ 2.
Damit keiner sich künftig willkürlich dieser Einrichtung überhaupt entziehe, so soll von nun an jeder Bürger mit einem guten, brauchbaren Feuer- und Seitengewehre nebst Patronentasche und der üblichen Uniform versehen seyn, und die neuen Bürger nicht eher angenommen und verpflichtet werden, bevor sie sich nicht gehörig damit versehen haben, worauf die Ober- und Unteroffiziere stets ein wachsames Auge haben sollen.
§ 3.
Ob jemand unter einer Grenadier- oder der Schützen-Compagnie aufgenommen werden soll, bleibt ganz der Bestimmung des Rathsmitgliedes, welches als Oberhauptmann fungieret, überlassen. Es hat sich daher jeder Neuaufzunehmende bey ihm zu melden und seyner Bestimmung ohne Murren sich zu unterwerfen.
§ 4.
Jeder Bürger hat bey allen Auf- und Auszügen, beym Exerzieren und den Wachen, dem Oberhauptmann sowie den übrigen Offizieren strengen Gehorsam zu leisten.
Würde sich jemand widersetzen und widerspenstig bezeygen, der soll unabänderlich mit 6 Tagen Gefängniß oder um ein neues Schock gestraft werden.
§ 10.
Wer mit unbrauchbarem und ungeputztem Gewehre erscheint, wird um 4 Groschen gestraft und das Gewehr auf seine Kosten reparieret und geputzt.
§ 12.
Wenn beym Exerzieren oder zur Zeit des Vogelschießens zu feuern oder nach der Scheibe zu schießen angeordnet wird, soll jeder mit 3 Schuß Pulver zum Feuern und 3 Schuß Blei und Pulver zum Scheibenschießen versehen seyn, auch sollen an diesem Schießen alle ohne Ausnahme theilnehmen.
Jeder kann erst dann, wenn er seyne Schüsse gethan hat, nach erhaltener Erlaubniß fortgehen, um sich ein Vergnügen zu machen, doch darf er sich nicht zu weit entfernen, damit er, sobald die Vergatterung geschlagen wird, schnell sich zu seynem Gewehre stellen kann.
Wer dagegen handelt, wird um ein halbes altes Schock oder nach Beschaffenheit der Umstände mit Gefängniß gestraft.
§ 16.
Die beyden Grenadier-Compagnien führen die vom König Friedrich August II. vermöge Rescripts vom 6. November 1737 geschenkten Fahnen wie bisher bey ihren Auf- und Auszügen.
Die Fahne hingegen, welche unsers Königs Majestät vermöge Rescripts vom 7. Mai d. I. der Bürgerschaft wegen ihres bey der Schill’schen Affaire bewiesenen Patriotismus geschenkt hat, soll abwechselnd ein Jahr von den Grenadieren, das andere Jahr von den Schützen geführt werden.
Den veränderten Verhältnissen entsprechende neue Statuten wurden aufgestellt am 20. April 1852, am 14. Februar 1865 und am 19. April 1888.
Da diese noch in gedruckten Exemplaren verbreitet sind, so können wir von einem Abdruck an dieser Stelle absehen.
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