Als Gegenleistung für die Bewilligung neuer Steuern suchten die Stände bestimmte Rechte, wie Einfluß auf die Verwaltung des Landes, Aufsicht über die Finanzen und Mitwirkung bei wichtigen Entschließungen, den Fürsten abzuringen.
Schließlich sah sich der Landesherr gezwungen, ihre Einwilligung bei allen wichtigen Entscheidungen, späterhin regelmäßig alle drei bis sechs Jahre einzuholen.
Aus ihnen bildeten sich die schon genannten Landstände, deren Versammlungen den Namen Landtage erhielten.
Ein solcher Landtag gliederte sich meist in einen engeren und einen größeren (weiteren) Ausschuß.
In Anhalt bestand
z. B. der engere Ausschuß aus acht Personen:
– dem Unterdirektor,
– den drei Landräten und
– den vier ältesten Bürgermeistern der vier Residenzstädte.
Der größere Ausschuß zählte zwanzig Personen:
– zwölf Adlige und
– acht Bürgermeister (aus jeder Residenzstadt zwei).
Außerdem wirkte im Landtage mit der Landrentmeister und der Landrentschreiber.
Im Erzstifte Magdeburg gehörten zum engeren Ausschuß gleichfalls acht Personen:
– ein Domherr des hohen Stiftes,
– der Probst des Klosters „Unserer lieben Frauen“,
– der Dechant des Stiftes,
– als Vertreter der Ritterschaft die Landräte der vier Kreise (Holzkreis, Saalskreis, Jerichower und Luckenwalder Kreis)
und als Vertreter der Städte der Bürgermeister des adeligen Rates zu Groß-Salze.
Der große Ausschuß, der in dringenden Fällen, wo kein Landtag einberufen werden konnte, zusammentrat, setzte sich aus vierunddreißig Mitgliedern zusammen:
– sieben Geistlichen,
– zweiundzwanzig Vertretern der Ritterschaft und
– fünf Vertretern der Städte.